Aktuelles

Arbeitsrecht im Jahr 2022: Nicht nur der Mindestlohn ändert sich

Dass der Mindestlohn 2022 angehoben werden soll, dürfte den meisten Menschen in Deutschland bekannt sein. Doch das Jahr bringt noch andere Neuerungen im Arbeitsrecht, die zum Teil weitreichende Folgen haben. Die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp stellt fünf davon vor.

1. Steuerfreie Sachbezüge

Zum Jahreswechsel hat sich die Grenze für steuerfreie Sachbezüge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von 44 auf 50 Euro erhöht. Dabei ist die Ausgabe von Wertgutscheinen weiterhin zulässig. Diese müssen aber seit dem 01.01.2022 entweder räumlich oder auf bestimmte Produktkategorien begrenzt sein. Die Möglichkeit zur Barauszahlung des Gutscheins darf nicht bestehen, wenn dieser steuerfrei bleiben soll.

2. Digitale Krankschreibung: nicht für alle! 

Schon seit dem 01.01.2022 übermitteln Arztpraxen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen automatisch in digitaler Form an die Krankenkassen. Es ist also nicht mehr nötig, dass die Unternehmen sie weiterleiten. Ab dem 01.07.2022 sollen die Praxen den „gelben Schein“ auch an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber digital übermitteln. „Unternehmen müssen hier vor allem organisatorisch tätig werden und für eine entsprechende IT-Infrastruktur unter Berücksichtigung der gelten DSGVO-Auflagen sorgen“, sagt Karsten Kahlau, Rechtsanwalt in der Kanzlei Wittig Ünalp. „Wichtig ist, dass der bisherige Ablauf zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dennoch bestehen bleibt, denn die elektronische Übermittlung gilt bisher nicht für Privatversicherte.“

3. Mindestlohn und -ausbildungsvergütung

Seit dem 01.01.2022 liegt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland bei 9,82 Euro. Zum 01.07.2022 steigt er auf 10,45 Euro. Wichtig für alle Ausbildungsbetriebe: Auch Mindestausbildungsvergütung erhöht sich. Für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2022 beginnen, gibt es im ersten Lehrjahr mindestens 585,00 Euro pro Monat. Auch die Mindestvergütung in den folgenden Ausbildungsjahren steigt.

4. Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind ab sofort dazu verpflichtet, zu allen Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung einen Zuschuss zu zahlen. Bisher war diese Regelung auf Neuzusagen, die nach dem 01.01.2019 getroffen wurden, beschränkt. „Jetzt gilt die Zuschusspflicht auch rückwirkend für ältere Vereinbarungen“, erklärt Karsten Kahlau.

5. Sozialabgaben 

Arbeitgeberinnen und -geber müssen seit dem 01.01.2022 auch wieder einen Anteil an der Arbeitslosenversicherung zahlen, wenn die Mitarbeitenden bereits Anspruch auf die gesetzliche Altersrente haben. Außerdem haben sich Umlagesätze für Minijobber, Krankheit, Mutterschutz und Insolvenz zum Jahreswechsel geringfügig verändert.

Vorheriger Beitrag

Bewerbungsphase für SENovation-Award 2022 gestartet

Investitionsbank Schleswig-Holstein vergibt 2022 IB.SH-Unternehmerinnenpreis
Nächster Beitrag

Investitionsbank Schleswig-Holstein vergibt 2022 IB.SH-Unternehmerinnenpreis