Die Elternzeit und der Mutterschutz dienen dazu, sich voll und ganz auf das Neugeborene zu fokussieren, ohne dabei finanzielle Sorgen aufgrund von niedergelegten Berufstätigkeiten haben zu müssen. Viele Mütter profitieren von diesen Maßnahmen, vor allem, wenn sie alleinerziehend sind oder die Pflege der Kinder anderweitig viel Energie benötigt. Es gibt aber auch viele Mütter, die durch gute Verbindungen zur Familie und deren Unterstützung die Möglichkeit haben, auch während des Mutterschutzes zu verdienen und diese ausnutzen wollen. Wer mit dem Gedanken spielt, während der Elternzeit einen Job anzunehmen, der sollte sich vorher damit auseinandersetzen, welche Auswirkungen eine berufliche Tätigkeit auf die Zahlung des Elterngeldes und andere Faktoren hat.
Was ist Elternzeit und wer hat Anspruch?
Elternzeit gibt Eltern das Recht, nach der Geburt eines Kindes eine berufliche Auszeit zu nehmen, um sich um ihr Kind zu kümmern. In Deutschland haben sowohl Angestellte als auch Selbstständige und Freiberufler grundsätzlich Anspruch auf Elternzeit, allerdings gelten für Freiberufler etwas andere Bedingungen.
Angestellte können bis zu drei Jahre Elternzeit beantragen, in denen sie ihren Arbeitsplatz behalten und nicht gekündigt werden können. Freiberufler hingegen sind nicht an einen Arbeitgeber gebunden, weshalb sie nicht denselben rechtlichen Schutz wie Angestellte haben. Trotzdem können auch Freiberufler, die nicht oder nur in geringem Umfang arbeiten möchten, Elternzeit in Anspruch nehmen und Elterngeld beziehen.
Minijob beim ursprünglichen Arbeitgeber und andere Tätigkeiten
Normalerweise kann ein Minijob nicht bei dem Arbeitgeber aufgenommen werden, bei dem die pausierte Hauptbeschäftigung besteht. Da diese aber während der Elternzeit ruht, kann der Minijob auch beim gleichen Arbeitgeber angetreten werden. Dieses Vorhaben erfordert etwas Planung und muss vor Beginn der Elternzeit und der einhergehenden Auszahlung des Elterngelds beantragt werden.
Wenn man sich um die Anstellung in einem anderen Unternehmen kümmert, muss der aktuelle Arbeitgeber darüber informiert werden. Das ist unabhängig davon, ob in der gleichen oder einer anderen Branche gearbeitet wird. Während der Elternzeit besteht zwar Kündigungsschutz, dieser verfällt aber, wenn man den Arbeitgeber nicht über die Nebentätigkeit informiert. Mit vorheriger Absprache mit dem Arbeitgeber gibt es in der Regel keine Probleme bei einem Minijob während der Elternzeit. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn man dem Unternehmen, bei dem man weiterhin angestellt ist, Konkurrenz macht.
Es gibt auch die Möglichkeit, während der Elternzeit eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Für viele Mütter ist diese Möglichkeit sehr attraktiv, da das Einkommen durch das Elterngeld für diese Zeit gesichert ist und die Rückkehr in den bisherigen Job garantiert ist. Wenn man diese Entscheidung trifft, sollte man sich um ein Business-Konto für Freiberufler kümmern, denn so können die unterschiedlichen Finanzmittel klar voneinander getrennt werden und es kommt nicht zu Verwirrung, wenn es um den Erhalt des Elterngeldes geht.
Vorgaben zu Arbeitszeit und Ausnahmen für Freiberufler
In der Elternzeit darf bis zu 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Das gilt auch für das 2. und 3. Jahr der Elternzeit, in denen kein Elterngeld mehr gewährt wird. Bei Selbstständigen gestaltet sich der Stundennachweis oft schwerer, deshalb orientiert sich die Elterngeldstelle am Einkommen. Elternzeit ist dementsprechend dann gegeben, wenn man nicht mehr als 75 Prozent des vorherigen Einkommens verdient. Es gibt aber auch für Selbstständige und Freiberufler keine Freibeträge, denn jeder Verdienst wird auf das Elterngeld angerechnet und sorgt für einen niedrigeren Satz.
Für Selbstständige besteht die Herausforderung vor allem darin, bereits vor Beginn der Elternzeit zu entscheiden, ob sie ihre Kunden ein Jahr vertrösten oder aber auf das vollständige Elterngeld verzichten. Wenn die Höhe des Einkommens während der Elternzeit 75 Prozent des vorherigen Einkommens nicht überschreitet, haben Selbstständige Anspruch auf 300 Euro Mindestelterngeld. Wenn man als Frau bis zur Geburt selbstständig arbeitet, muss man sich vor Beginn der Elternzeit mit offenen Rechnungen auseinandersetzen. Denn wenn diese während der bezahlten Elternzeit ausgeglichen werden, wird dieser Betrag mit dem Elterngeld verrechnet, auch wenn die Arbeit noch in der Schwangerschaft geleistet wurde. Rechnungen müssen also früh genug angefordert, oder aber bis zum Ende der Zahlung des Elterngeldes aufgeschoben werden.
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