Gesetzesentwurf sieht Vereinfachungen bei Mitarbeiterbeteiligungen vor – doch es gibt auch Kritik
Qualifizierte Mitarbeiter sind die wichtigste Ressource für ein Unternehmen. Gerade Start-ups haben in der Gründungs- und Wachstumsphase jedoch nicht immer die Möglichkeit, Fachkräfte mit einem hohen Einstiegsgehalt anzuwerben. Eine Alternative für junge Unternehmen: Mitarbeiter über Firmenanteile am Erfolg und den somit mitgeschaffenen Unternehmenswerten teilhaben zu lassen. Jedoch sind solche Mitarbeiterbeteiligungsmodelle in Deutschland noch wenig attraktiv, denn neben einem hohen Bürokratieaufwand muss der übertragene Anteil auch sofort besteuert werden. Für deutsche Startups – gerade im internationalen Kontext – ist dies ein entscheidender Nachteil. Ein Gesetzentwurf, der noch in diesem Jahr in Kraft treten soll, will hier Abhilfe schaffen und Beteiligungen leichter ermöglichen.
Mit dem neuen Gesetz soll der Wirtschaftsstandort Deutschland mit einem Maßnahmenpaket gestärkt werden, das aufsichtsrechtliche und steuerliche Vereinfachungen bündeln soll. Die Änderungen sollen bereits zum 1. Juli 2021 in Kraft treten. „Ein wichtiger Punkt des Gesetzesentwurfes besteht darin, Mitarbeiterbeteiligungen für Arbeitnehmer attraktiver zu gestalten und insbesondere für Start-ups leichter zugänglich zu machen“, erklärt Steuerberater Roland Moskat, Partner der Düsseldorfer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ganteführer, Teil von HLB Deutschland. Beispielsweise soll der Freibetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen von bisher 360 Euro auf 720 Euro erhöht werden.
Mitarbeiterbeteiligung – verschiedene Ausgestaltungen
- „Echte“ Beteiligung: Die Mitarbeiter werden sofort zu Gesellschaftern. Das bedeutet, dass sie neben den Gesellschaftsrechten auch diverse Pflichten eingehen. Knackpunkt ist hierbei, dass ein geldwerter Vorteil in Höhe des übertragenen Anteils, abgeleitet aus dem Unternehmenswert des Start-ups, vorliegt, der nach aktuellem Recht sofort bei Erwerb steuerpflichtig ist.
- Anteilsoptionen: Mit diesen erhalten die Mitarbeiter den Anspruch, in der Zukunft „echte“ Anteile an dem Unternehmen zu erhalten. Werden diese Optionen gezogen, liegt wiederum ein geldwerter Vorteil vor, der steuerpflichtiges Einkommen in zuvor angeführter Höhe darstellt.
Bei beiden Varianten entsteht somit eine Steuerlast für die Mitarbeiter, obwohl kein liquides Arbeitsentgelt geflossen ist. In der Praxis wird sich häufig damit beholfen, virtuelle Anteile auszugeben. Mit einer echten Beteiligung hat dieses Modell aber nichts zu tun, sondern es handelt sich eher um ein Bonusprogramm im Erfolgsfall.
Späterer Zeitpunkt der Besteuerung
Auch der Zeitpunkt der Besteuerung der Anteile soll mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes verschoben werden können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Anteile zusätzlich zum vereinbarten Gehalt übertragen werden. Mit einer Zustimmung des Arbeitnehmers soll künftig durch die Sonderregelung des § 19a EStG die Steuer, die auf die Besteuerung des Anteils entfällt, erst fällig werden, wenn die Beteiligung entweder
- veräußert bzw. verwertet oder
- das Arbeitsverhältnis beendet wird.
- spätestens jedoch nach dem Ablauf von zehn Jahren
Auch hier wird bei der Zuwendung der Freibetrag abgezogen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Jedoch sind die geplanten Begünstigungen an einige Voraussetzungen geknüpft: Um von ihnen profitieren zu können, darf das Unternehmen zum Zeitpunkt der Beteiligung nicht älter als zehn Jahre sein. Zudem darf das Unternehmen im Jahr der Zuwendung sowie im Vorjahr bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten: Es muss weniger als 250 Mitarbeiter und entweder ein Jahresumsatz von bis zu 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von bis zu 43 Millionen Euro aufweisen.
Findet die Begünstigung Anwendung, erfolgt die Besteuerung mit Verzögerung. Endet das Arbeitsverhältnis oder sind die zehn Jahre vergangen, erfolgt dennoch eine Besteuerung, obwohl dem Mitarbeiter durch die Übertragung selbst keine liquiden Mittel zugeflossen sind. Der Vorteil durch die Übertragung der Beteiligung wird als Arbeitslohn versteuert.
Weitere Verbesserungen dringend nötig
Die geplanten Maßnahmen sollen einiges erleichtern. Dennoch gibt es auch Kritik: „Obwohl beispielsweise die Anhebung des Freibetrags zu begrüßen ist, bleibt auch mit dieser Deutschland im europäischen Vergleich noch weit hinter anderen Mitgliedstaaten zurück. In Österreich beispielsweise liegt der Freibetrag bei derzeit 3.000 Euro“, kritisiert Moskat. Wie bisher soll die Steuerbefreiung nur dann greifen, wenn das Beteiligungsangebot allen Mitarbeitern offensteht, die mindestens ein Jahr lang ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt sind. „In der Praxis haben Start-ups jedoch kaum Interesse daran, alle Mitarbeiter gleichmäßig zu binden“, so Moskat. Eine Differenzierung sei hier wünschenswert gewesen, diese sieht der Gesetzentwurf allerdings nicht vor – obgleich auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum geplanten Mitarbeiterbeteiligungsgesetz aus 2008 diese bereits für sinnvoll erachtete.
Insgesamt verbessere der Gesetzentwurf die Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligungen zwar in einigen Bereichen, bleibt aus steuerlicher Sicht jedoch hinter seinen Möglichkeiten zurück. „Hier bedarf es dringend einer weiteren Anpassung, um wettbewerbsfähig zu werden“, betont Moskat eindringlich.
Über Sozietät Ganteführer
Die Sozietät Ganteführer wurde 1975 in Düsseldorf gegründet und entwickelte sich seitdem zu einem führenden multidisziplinären Beratungsunternehmen in Düsseldorf. Die insgesamt rund 140 Mitarbeiter, davon zwölf Partner, betreuen mittelständische Unternehmen und Unternehmer, Kommunen und kommunale Unternehmen sowie vermögende Privatpersonen in allen steuerlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen. Eine besondere Spezialisierung besteht in der Beratung der Kunstbranche und von Start-ups. Weitere Informationen unter www.gamapa.de.
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