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Bundesarbeitsministerium: Das ändert sich in 2020

Hier finden Sie eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2020 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden:

1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

a) Beitragssatzverordnung

Entlastung von Beschäftigten und Arbeitgebern: Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) wird ab 1. Januar 2020 befristet bis zum Ende des Jahres 2022 um weitere 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 Prozent mittels Rechtsverordnung gesenkt. Die Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um weitere 0,1 Prozentpunkte entlastet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Unternehmen um jeweils rund 0,6 Milliarden Euro jährlich.

b) Insolvenzgeldumlagesatzverordnung

  • Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt im Jahr 2020 – wie in den beiden Vorjahren – 0,06 Prozent. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020, die am 1. Januar 2020 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,06 Prozent gilt für das Kalenderjahr 2020.

c) Qualifizierungschancengesetz

Seit dem 1. Januar 2019 gilt das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung. Am 1. Januar 2020 treten weitere Regelungen des Gesetzes in Kraft:

  • Verbesserter Schutz in der Arbeitslosenversicherung: Der Zugang zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld wird erleichtert. Bisher ist die dafür grundsätzlich erforderliche Mindestversicherungszeit von zwölf Monaten innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren nachzuweisen. Künftig gilt hierfür eine erweiterte Rahmenfrist von 30 Monaten.
  • Darüber hinaus wurden die Zugangsbedingungen der Sonderregelung zu der auf sechs Monate verkürzten Mindestversicherungszeit für Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, nochmals erleichtert. Damit wird der Arbeitslosenversicherungsschutz auch für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deutlich verbessert.

d) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ab dem 1. Januar 2020 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch:

  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 432 Euro (RBS 1)
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 389 Euro (RBS 2)
  • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 345 Euro (RBS 3)
  • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 328 Euro (RBS 4)
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 308 Euro (RBS 5)
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 250 Euro (RBS 6)

e) Berufsbildungsmodernisierungsgesetz

Am 1. Januar 2020 tritt das unter Federführung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erarbeitete Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) in Kraft.

In dem Gesetz konnten aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verschiedene wichtige Punkte verankert werden:

So wird im Berufsbildungsgesetz (BBiG) für alle Berufsausbildungen, die ab 1. Januar 2020 begonnen werden, eine Mindestausbildungsvergütung (MAV) festgeschrieben in Höhe von zunächst 515 Euro. Bis zum Jahr 2023 ist eine schrittweise Erhöhung vorgesehen (2021: 550 Euro; 2022: 585 Euro; 2023: 620 Euro). Für das zweite Ausbildungsjahr ist ein Aufschlag von 18 Prozent, für das dritte von 35 Prozent und für das vierte von 40 Prozent vorgesehen. Die Anpassung in den Folgejahren knüpft an die durchschnittliche Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen (tariflich und individualvertraglich) an und erfolgt automatisch. Tarifgebundene Ausbildungsbetriebe können ihren Auszubildenden die für sie geltenden tariflichen Ausbildungsvergütungen zahlen, selbst wenn diese noch unter den o. g. Sätzen liegen. Oberhalb der MAV darf die vereinbarte Ausbildungsvergütung die in den einschlägigen Tarifverträgen festgelegte Vergütung um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten.

Die Mindestausbildungsvergütung gilt auch für außerbetriebliche Ausbildungen.

Im Zuge der Einführung der MAV wird im Dritten Sozialgesetzbuch neu geregelt, dass die Agentur für Arbeit bei außerbetrieblicher Ausbildung dem Maßnahmeträger künftig den an den Auszubildenden gezahlten Betrag bis zur Höhe der MAV erstattet. Zudem wird die Einführung der MAV auch für die Ausbildungsförderung von Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung des bisherigen Leistungssystems und der Möglichkeit der Aufstockung der Bedarfssätze des Ausbildungsgeldes auf die Höhe der Netto-MAV (nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale) nachvollzogen.

Weiterhin wurden im BBiG in Anlehnung an das Jugendarbeitsschutzgesetz Regelungen zum Freistellungsanspruch und zur Anrechnung von Berufsschulzeiten für erwachsene Auszubildende aufgenommen. Zudem wird ein Freistellungsanspruch für ehrenamtliche Prüfer gegenüber ihrem Arbeitgeber im BBiG und in der Handwerksordnung (HWO) geregelt.

f) Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld Anpassungsgesetz

Zum 1. August 2020 tritt die zweite Stufe des Berufsausbildungsbeihilfe- und Ausbildungsgeld Anpassungsgesetzes in Kraft. Damit werden die Bedarfssätze und Freibeträge in einer zweiten Stufe bei der Berufsausbildungsbeihilfe und beim Ausbildungsgeld angehoben. Dies entspricht den Anpassungen der Bundesausbildungsförderung durch das 26. BAföG-Änderungsgesetz und stellt damit die gleichmäßige Entwicklung der Ausbildungsförderung für alle Personen in Schule, Studium und beruflicher Ausbildung sicher.
Darüber hinaus profitieren auch u. a. Teilnehmende an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen als auch Teilnehmende im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. Zudem steigen die Beträge, die für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe erstattet werden können, ebenso wie für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung von 140 auf 150 Euro.

g) Verlängerung des Eingliederungszuschusses für Ältere

Arbeitgeber können von den Agenturen für Arbeit und Jobcentern mit einem Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts gefördert werden, wenn sie Arbeitsuchende mit Vermittlungshemmnissen einstellen. Allgemein können die Zuschüsse längstens bis zu zwölf Monate gewährt werden, bei über 50-jährigen Arbeitsuchenden nach einer bis Ende 2019 befristeten Sonderregelung bis zu 36 Monate. Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 wird die Sonderregelung für die älteren Arbeitsuchenden mit Vermittlungshemmnissen um vier Jahre bis Ende 2023 verlängert.

h) Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Am 1. März 2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Mit dem Gesetz wird der Arbeitsmarkt für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union vollständig geöffnet.

  • Bisher hatten nur akademisch ausgebildete Fachkräfte unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Künftig können auch Fachkräfte mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Die Beschränkung auf Engpassberufe entfällt.
  • Zur Erteilung des Visums oder Aufenthaltstitels zur Beschäftigung sind die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation und ein konkretes Arbeitsplatzangebot nachzuweisen. Es ist die Ausübung jeder qualifizierten Tätigkeit erlaubt, zu der die Qualifikation befähigt. Wie bisher prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob die Beschäftigungsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer entsprechen. Eine Vorrangprüfung wird nicht mehr durchgeführt.
  • Außerdem werden die Möglichkeiten des Aufenthalts zur beruflichen Anerkennung und zur Arbeitsuche erweitert.
  • Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird die Möglichkeit eines schnelleren und planungssicheren Visumverfahrens eingeführt. Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Sobald alle Unterlagen vorliegen und die Ausländerbehörde die Zustimmung zur Einreise erteilt hat, erhält die Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin in der Auslandsvertretung und innerhalb weiterer drei Wochen das Visum.
  • Die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften für Fachkräfte befinden sich künftig abschließend im Aufenthaltsgesetz. Die Regelungen in der Beschäftigungsverordnung entfallen.

i) Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung

(vorbehaltlich etwaiger Änderungen im Zuge der Bundesratsbefassung am 20.12.)

Ergänzend zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll Anfang März 2020 die Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordung und der Aufenthaltsverordnung in Kraft treten, mit der weitere Regelungen vereinfacht, weiterentwickelt und an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden.

  • Insbesondere können Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer im Güterverkehr und Busfahrerinnen und Busfahrer künftig unter besonderen Voraussetzungen eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Damit wird berücksichtigt, dass in der Europäischen Union die Befähigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer in der Regel mit der Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation erworben wird.
  • Für vorwiegend aus religiösen Gründen beschäftigte Personen wird künftig zur Förderung der Integration vor der Einreise grundsätzlich der Nachweis von einfachen beziehungsweise – nach einer Übergangsfrist – hinreichenden Deutschsprachkenntnissen als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung der religiösen Beschäftigung verlangt.
  • Die Verordnung greift außerdem die national und international gewachsene Bedeutung von eSport auf. ESportlerinnen und eSportler aus Drittstaaten, die eSport berufsmäßig ausüben, können künftig in deutschen Vereinen oder vergleichbaren Einrichtungen eine Beschäftigung aufnehmen.
  • Des Weiteren sind Regelungen für Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialisten, für Praktika von Schülerinnen und Schülern deutscher Auslandsschulen, für Werklieferungsverträge und besondere Personengruppen betroffen.

Die Bundesregierung hat die Verordnung am 6. November 2019 beschlossen. Die Befassung des Bundesrates ist für den 20. Dezember 2019 vorgesehen.

j) Brexit: Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Für den Fall, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Europäische Union ohne Austrittsabkommen verlässt, tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung in Kraft. Britische Staatsangehörige erhalten für diesen Fall Rechtssicherheit durch einen umfassend erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Regelungen unterscheiden zwischen britischen Staatsangehörigen, die bereits vor einem ungeregelten Austritt in Deutschland lebten und solchen, die nach einem ungeregelten Austritt neu einreisen.

  • Den bereits vor einem ungeregelten Austritt in Deutschland lebenden oder arbeitenden britischen Staatsangehörigen wird weiterhin freier Arbeitsmarktzugang gewährt. Bestehende Arbeitsverhältnisse sollen ohne Unterbrechung und bürokratischen Aufwand fortgesetzt werden können. Britische Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt des Austritts freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufgehalten haben, sollen daher weiterhin unabhängig von ihrer Qualifikation jede Beschäftigung ausüben dürfen. Ein Arbeitsvertrag genügt zur Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Bundesagentur für Arbeit muss nicht zustimmen.
  • Britische Staatsangehörige, die in den ersten 14 Monaten nach einem ungeregelten Austritt neu einreisen, sollen ebenfalls jede Beschäftigung ausüben dürfen, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss.
  • Britische Staatsangehörige, die zwischen dem 15. und 26. Monat nach einem ungeregelten Austritt neu einreisen, sollen denselben privilegierten Arbeitsmarktzugang erhalten wie Staatsangehörige wichtiger Handelspartner, z. B. aus den Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada. Sie sollen mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit jede Beschäftigung ausüben dürfen; die Zustimmung erfolgt inklusive Vorrangprüfung.

k) Eröffnung Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung

(ZSBA, die gesetzliche Grundlage hierfür ist allerdings schon 2019 in Kraft getreten)

Zum 1. Februar 2020 wird die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Arbeit aufnehmen. Konkret wird die ZSBA bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der BA (ZAV) in Bonn angesiedelt sein.

Mit der Einrichtung der ZSBA werden drei wesentliche Ziele verfolgt:

  • Anerkennungssuchenden, die sich im Ausland befinden, einen bundesweit zentralen Ansprechpartner anzubieten,
  • zuständige Stellen von der kommunikationsintensiven Beratung der Antragstellenden zu entlasten,
  • das Anerkennungsverfahren transparenter und für den einzelnen Antragstellenden effizienter zu gestalten.

Die ZSBA hat die Aufgabe, Anerkennungssuchende, die sich im Ausland befinden, über die Aussichten und Voraussetzungen eines Anerkennungsverfahrens bzw. der Berufszulassung und die damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen im konkreten Fall zu beraten und durch das Anerkennungsverfahren bis zur Einreise nach Deutschland zu begleiten (Lotsenfunktion).

Zu ihrem Angebot gehört auch die Beratung zu einem möglichen Beschäftigungsort, die Unterstützung der Antragstellenden bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und deren Weiterleitung an die zuständige Stelle sowie die Vermittlung von Kontakten zu inländischen Arbeitgebern und Qualifizierungsangeboten.

Die ZSBA schließt als bundesweit zentrale Anlaufstelle für im Ausland lebende Anerkennungssuchende eine Lücke im vorhandenen Beratungsangebot. Sie arbeitet eng mit den vorhandenen Beratungs- und Informationsstrukturen zusammen und baut auf diesen auf.

Die ZSBA wird als Modellvorhaben durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zunächst für eine Phase von vier Jahren gefördert.

2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn

a) Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2020 brutto 9,35 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die bereits im Jahr 2018 beschlossene Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus dem gleichen Jahr.

3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2020 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

b) Anhebung der Altersgrenzen

Im Jahr 2012 startete die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1955 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten.

Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

c) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wurde im Jahr 2019 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben. Ab diesem Jahr wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2020 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und neun Monaten.

d) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt weiterhin ab 1. Januar 2020 bei 4,2 Prozent.

e) Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2020 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2018) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.

f) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt ab dem 1. Januar 2020 bei 83,70 Euro monatlich.

g) Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2020 monatlich 261 Euro (West) bzw. 244 Euro (Ost) betragen.

h) Faktor F 2020 im Übergangsbereich

Ab dem 1. Januar 2020 gilt für Beschäftigte im Übergangsbereich 450,01 Euro bis 1300,00 Euro Entgelt im Monat der neue Faktor F 0,7547.

i) Sachbezugswerte 2020

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2018 bis Juni 2019 um 2,1 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 251 Euro auf 258 Euro (Frühstück auf 54 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 102 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 1,8 Prozent von 231 Euro auf 235 Euro.

4. Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe

a) Dritte Reformstufe des Bundesteilhabgesetzes tritt in Kraft

  • Zum 1. Januar 2020 tritt die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes – BTHG – in Kraft: die Reform der Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe wird aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgelöst und als eigenständiges Leistungsrecht in das SGB IX eingebettet. Damit einher gehen wesentliche Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen:
  • Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe werden in den bisherigen stationären Einrichtungen (den künftigen besonderen Wohnformen) von den existenzsichernden Leistungen der Sozialhilfe getrennt. Die Abkehr vom sogenannten „Komplettpaket“ erhöht die Wahlfreiheit und Selbstbestimmung der Betroffenen. Die Fachleistungen orientieren sich ab dem 1. Januar 2020 am individuellen Bedarf und werden unabhängig von der Wohnform erbracht.
  • Auch für die Eingliederungshilfe wird durch ein eigenes Kapitel für die Leistungen zur Teilhabe an Bildung der hohe Stellenwert der Bildung herausgestellt. Damit werden erstmals Assistenzleistungen für höhere Studienabschlüsse wie ein Masterstudium oder in bestimmten Fällen auch eine Promotion rechtssicher ermöglicht.
  • Durch eine Neustrukturierung und Konkretisierung der Leistungen zur Sozialen Teilhabe in der Eingliederungshilfe werden die Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung weiter gestärkt. Eingliederungshilfebezieher profitieren so u. a. von einem neuen Leistungstatbestand, der Assistenzleistungen zur selbstbestimmten Alltagsbewältigung konkret regelt und auch die Unterstützung bei der Ausübung eines Ehrenamtes vorsieht.
  • Zudem treten weitere wesentliche Verbesserungen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung in Kraft. Damit werden die Anreize zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch Menschen mit Behinderungen erhöht und eine angemessene Alterssicherung ermöglicht. Die Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens entfällt sogar vollständig.

Gleichzeitig mit der dritten Reformstufe des BTHG tritt zum 1. Januar 2020 das „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ in Kraft. Dieses Gesetz enthält klarstellende Regelungen bezüglich der Trennung der Leistungen in den bisherigen stationären Einrichtungen sowie weitere für eine reibungslose Umsetzung der Reformstufe notwendige redaktionelle Änderungen. Zudem wird ein Finanzierungsproblem gelöst, das durch die Systemumstellung in der Eingliederungshilfe einmalig entsteht: Innerhalb des ersten Quartals 2020 wird einmalig auf die Anrechnung der Rentenversicherungsleistungen für Menschen, die bis zu diesem Zeitpunkt in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben, verzichtet.

b) Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Mit der derzeit noch ausstehenden, aber in Kürze absehbaren Verkündung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts im Bundesgesetzblatt ergeben sich ab 1. Januar 2020 insbesondere folgende Neuerungen:

Verbesserungen für Gewaltopfer einschließlich Terroropfer 

  • Rückwirkend zum 1. Juli 2018 werden für Leistungsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz, das unter anderem für Gewaltopfer einschließlich Terroropfer gilt, die Waisenrenten und das Bestattungsgeld bei schädigungsbedingtem Tod erhöht und die Leistungen für Überführungskosten verbessert.
  • Auch das Opferentschädigungsgesetz selbst wird rückwirkend zum 1. Juli 2018 geändert. Dadurch erhalten sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltende Ausländerinnen und Ausländer, die Opfer einer Gewalttat werden, die gleichen Entschädigungsleistungen wie deutsche Gewaltopfer.

Umbenennung Bundesversicherungsamt 

  • Zum 1. Januar 2020 wird das Bundesversicherungsamt in Bundesamt für Soziale Sicherung umbenannt. Durch die Namensänderung kommt die stetige Weiterentwicklung von einer Aufsichts- zu einer vielschichtigen Verwaltungs- und Finanzbehörde im Rechtskreis der Sozialversicherung zum Ausdruck.

c) Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe

(Angehörigen-Entlastungsgesetz, Inkrafttreten 1. Januar 2020)

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten, entlastet: Auf ihr Einkommen wird zukünftig erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 Euro zurückgegriffen. Eine Ausnahme bilden nur unterhaltsverpflichtete Eltern minderjähriger Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhalten. In der Eingliederungshilfe wird der Kostenbeitrag, den unterhaltsverpflichtete Eltern für ihre volljährigen leistungsberechtigten Kinder aufbringen müssen, sogar unabhängig vom Einkommen vollständig entfallen.

Darüber hinaus werden wichtige Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen umgesetzt, um die mit dem Bundesteilhabegesetz eingeführten Maßnahmen zu verstetigen und weiterzuentwickeln:

  • Die Weiterfinanzierung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) wird dauerhaft gesichert. Das schafft vor allem für die Träger der Beratungsangebote und ihre Beschäftigten langfristige Rechts- und Planungssicherheit.
  • Es wird ein Budget für Ausbildung als (weitere) Alternative zu den Werkstätten für behinderte Menschen eingeführt. Damit werden die Chancen für Menschen mit Behinderungen verbessert, eine berufliche Ausbildung auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren zu können.
  • In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nunmehr auch gesetzlich klargestellt, dass Menschen mit Behinderungen auch im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen leistungsberechtigt sind.
  • Es wird in Bezug auf die Kosten einer als notwendig festgestellten Arbeitsassistenz klargestellt, dass es kein Ermessen bezüglich des Umfangs der Kostenübernahme gibt.

d) Höhere Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Ab dem 1. Januar 2020 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII):

  • für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt: 432 Euro (RBS 1)
  • für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt:    389 Euro (RBS2)
  • für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt: 345 Euro (RBS 3)
  • für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 328 Euro (RBS 4)
  • für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 308 Euro (RBS 5)
  • für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 250 Euro (RBS 6)

 

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