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Erhöhung des Kinderzuschlags auf 160 Euro

Quelle Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Quelle Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, die Familien im Niedrigeinkommensbereich spürbar entlastet und mit der Kinderarmut von unter 25 Jahre alten Kindern bekämpft werden soll. Viele erwerbstätige Eltern brauchen den Kinderzuschlag als zusätzliche finanzielle Unterstützung, weil ihr Einkommen nicht ausreicht, um auch den Unterhalt ihrer Kinder ausreichend zu sichern.

Mit dem Kinderzuschlag wird die Bereitschaft von Eltern, für ihren eigenen Lebensunterhalt aktiv zu sorgen, honoriert. Dass der Kinderzuschlag wirkt und beliebt ist, zeigt auch eine Evaluation, nach der 82 Prozent der Berechtigten zufrieden mit dem Kinderzuschlag sind. Fast genauso viele Befragte (81 Prozent) sprechen von einer verbesserten Einkommenssituation durch den Kinderzuschlag (Evaluation des Kinderzuschlags, Bundesfamilienministerium 2009).
Der Kinderzuschlag hat nach einer aktuellen Statistik des Bundesfamilienministeriums im Jahr 2014 rund 260.000 Kinder und ihre Eltern erreicht. Vor allem Familien mit mehreren Kindern profitieren von dieser Leistung .

Höhe des Kinderzuschlags

Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 140 Euro je Kind, ab dem 1. Juli 2016 wird er um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich angehoben. Der Kinderzuschlag wird an Eltern für das in ihrem Haushalt lebende Kind gezahlt, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden.

Weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag sind, dass

  • die Eltern für das Kind Kindergeld beziehen,
  • das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende erreicht,
  • mit dem Einkommen die Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten wird und
  • durch das zur Verfügung stehende Einkommen sowie den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vermieden wird.

Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich je Kind (ab 2016: 160 Euro monatlich je Kind) und deckt zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 188 Euro (ab 2016: 190 Euro) den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Hinsichtlich des Wohnbedarfs ist das bei gegebener Einkommenshöhe zustehende Wohngeld zu berücksichtigen.

Bei einem Einkommen oder Vermögen der Eltern in Höhe ihres eigenen Mindestbedarfs ist der Kinderzuschlag in voller Höhe zu zahlen. Berücksichtigt wird hierbei zum Beispiel auch Einkommen und Vermögen von Partnern, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Überschreiten Einkommen und Vermögen diese Grenze, wird der Kinderzuschlag gemindert. In welcher Höhe Einkommen beziehungsweise Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich grundsätzlich nach den für das ALG II maßgeblichen Bestimmungen.

Um einen Erwerbsanreiz zu bieten, wird Erwerbseinkommen der Eltern, das ihren eigenen Mindestbedarf überschreitet, im Ergebnis nur zu 50 Prozent angerechnet. Einkommen aus öffentlichen und privaten Transfers sowie Kapitaleinkünfte werden dagegen voll angerechnet, weil es insoweit eines Erwerbsanreizes nicht bedarf.

Kindeseinkommen ist immer als bedarfsmindernd in voller Höhe auf den Kinderzuschlag anzurechnen. Zum Kindeseinkommen zählen auch Unterhaltszahlungen und der dem Kind gezahlte Unterhaltsvorschuss.

Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung. Deshalb wird er folgerichtig im Bundeskindergeldgesetz verankert und von den Familienkassen ausgezahlt.

Weitere Details zum Kinderzuschlag und seiner Antragstellung finden sich im Serviceportal „Familien-Wegweiser“ des Bundesfamilienministeriums.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Den Empfängerinnen und Empfängern von Kinderzuschlag und Wohngeld stehen neben diesen Leistungen auch sieben Leistungen zur Bildung und Teilhabe zu. Dazu zählen:

  • eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten),
  • mehrtägige Klassen- und Kitafahrten (tatsächliche Kosten),
  • der persönliche Schulbedarf (insgesamt 100 Euro jährlich),
  • die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule (tatsächliche Kosten),
  • Lernförderungen (tatsächliche Kosten),
  • die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen (Zuschuss),
  • die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule in Höhe von 10 Euro monatlich).

Das Bildungs- und Teilhabepaket besteht aus Geld- und Sachleistungen. Mit den Sachleistungen wird sichergestellt, dass diese Leistungen die Kinder und Jugendlichen im Sinne einer individuellen Förderung auch erreichen.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei den von den jeweiligen Bundesländern bestimmten kommunalen Trägern, etwa bei Gemeinde, Landkreis oder Stadtverwaltung, zu beantragen. Die Abwicklung aus einer Hand durch die kommunalen Träger sichert eine zielgenaue und bürgernahe Umsetzung vor Ort und gewährleistet eine effiziente Verwaltung ohne bürokratische Hürden. Fragen zu den einzelnen Leistungen werden von der Gemeinde, dem Landkreis oder der Stadtverwaltung beantwortet.

 

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