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FAQ zur Corona-Krise: Was Arbeitnehmer und -geber wissen müssen

Die aktuelle Corona-Pandemie stellt nicht nur Unternehmen und Selbstständige, sondern auch Arbeitnehmer vor große Herausforderungen und wirft viele Fragen auf.

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Hier kommt für Sie deswegen ein kurzer Überblick, über die wichtigsten Informationen rund ums Arbeitsleben während der Corona-Krise, die wir ständig aktuallisieren:

Kurzarbeit

Kurzarbeit wird normalerweise von Unternehmen dann beantragt, wenn sich die wirtschaftliche Lage verschlechtert. Um keine Kündigungen auszusprechen, werden die Mitarbeiter in Kurzarbeit überführt, maximal für eine Dauer von 12 Monaten.

Der Mitarbeiter muss der Kurzarbeit ausdrücklich zustimmen, tut er das nicht, hat der Arbeitgeber das Recht eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen. Wenn jedoch eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem mit ihm vertraglich vereinbarten Umfang nicht möglich ist, muss der Arbeitnehmer zumindest mit einer Änderungskündigung rechnen. Beispielsweise wird die Arbeitszeit herab gesetzt oder es erfolgt eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Für diese betriebsbedingten Kündigungen sind jedoch im Einzelfall die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu prüfen.

1) Voraussetzungen für Kurzarbeit

Damit Kurzarbeit gewährt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  • betriebliche Voraussetzungen
  • persönliche Voraussetzungen
  • Anzeige bei Bundesagentur für Arbeit

Zudem muss der resultierende Arbeitsausfall

  • unvermeidbar sein: Es wurde also alles versucht, um die Mitarbeiter ggf. auch anders zu beschäftigen (Urlaub gewähren, Überstunden abbauen, in anderen Abteilungen einsetzen, Homeoffice…).
  • vorübergehend sein: Es ist relativ wahrscheinlich, dass in absehbarer Zeit wieder Vollarbeit möglich wird.

Damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann, muss mindestens eine Person beschäftigt sein, die sozialversicherungspflichtig ist.

Aufgrund der aktuellen Ereignisse wurde der Zugang zu Kurzarbeit stark vereinfacht:

  • Es müssen mindestens 10 % der Mitarbeiter betroffen sein und einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 % haben. Zuvor mussten mindestens 33 % der Mitarbeiter betroffen sein.
  • Die Bundesagentur für Arbeit erstattet vollständig die Sozialversicherungsbeiträge. Bisher wurden diese zu 80 % vom Arbeitgeber getragen.
  • Zukünftig sollen auch Leiharbeitnehmer unter das Kurzarbeitergeld fallen.
  • Überstunden und Arbeitszeitkonten müssen aktuell nicht mehr auf Null oder sogar ins Minus gefahren werden.

Diese Erleichterungen sind rückwirkend zum 1. März in Kraft getreten und werden auch rückwirkend ausgezahlt. Sie gelten bis einschließlich 31.12.2020. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort.

Kurzarbeit muss nicht automatisch für das ganze Unternehmen angezeigt werden. Gegebenenfalls kann auch nur für einen Teil der Belegschaft Kurzarbeitergeld gewährt werden, beispielsweise nur für die Produktion.

Resturlaub aus dem Vorjahr muss nach Möglichkeit vor Beginn der Kurzarbeit aufgebraucht werden, es sei denn es stehen vorrangige Urlaubswünsche der Mitarbeiter dem erheblich entgegen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat im Rahmen der Kurzarbeit bzgl der Corona-Pandemie beschlossen, dass nur noch der Resturlaub aus 2019 zu verplanen ist vor Beginn der Kurzarbeit. Der vollständige Jahresurlaub aus 2020 – sowohl unverplant, als auch bereits genehmigt – bleibt vollstänig unberührt. (Update vom 25.3.2o)

2) Wer ist von Kurzarbeit ausgenommen?

Da nur Beschäftigte für Kurzarbeit in Frage kommen, sind folgende Personengruppen von der Kurzarbeit automatisch ausgeschlossen:

  • geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
  • Praktikanten und Aushilfen auf 450 €-Basis
  • Werkstudenten
  • sozialversicherungsfreie Geschäftsführer
  • Bezieher von Krankengeld
  • Heimarbeiter
  • Azubis sind explizit vom Kurzarbeitergeld ausgenommen

Schwangere bzw. werdende Väter sind nicht prinzipiell von Kurzarbeit ausgeschlossen. Da sich das Kurzarbeitergeld allerdings negativ auf das Elterngeld auswirkt, ist eine betriebliche Regelung zu empfehlen.

Auch Selbstständige und Beamte sind vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.

3) Wer beantragt das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit gestellt. Die Arbeitnehmer erhalten ihr Gehalt weiterhin wie gewohnt vom Arbeitgeber.

4) Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des Nettolohns, bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 Prozent. Einige Unternehmen stocken von sich aus das KAG auf, dies ist aber keine Verpflichtung des Arbeitgebers.

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Übersicht veröffentlicht, in der die genaue Höhe des Kurzarbeitergeldes aufgelistet ist: Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)

5) Kündigung während der Kurzarbeit

Kündigungen kann der Arbeitgeber auch während der Kurzarbeit aussprechen. Und das sowohl aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen. Dabei gilt es zu beachten, dass bei einer betriebsbedingten Kündigung weitere Gründe, neben der Kurzarbeit, genannt werden müssen. Die Kurzarbeit reicht als alleiniger Grund nicht aus. Das heißt es muss sich nach Einführung der Kurzarbeit im Unternehmen etwas geändert haben. Zum Beispiel ist ein weiterer Auftragsrückgang zu verzeichnen, Hauptkunden entfallen oder die Fremdvergabe bestimmter Arbeiten wird günstiger.

Mit der Kündigung erlischt gleichzeitig der Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 98 SGB III). Die Kündigungsfristen sind in jedem Falle einzuhalten.

Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle (ungekürzte) Arbeitsentgelt. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sie noch voll beschäftigen kann oder nicht.

6) Neue Mitarbeiter während Kurzarbeit einstellen – geht das?

Kurzarbeit wird eingeführt, weil Arbeitsaufträge ausbleiben oder, wie aktuell, es behördliche Anordnungen gibt. Es erscheint auf den ersten Blick unsinnig neue Mitarbeiter während der Kurzarbeit einzustellen. Es gibt aber Fälle, bei denen es dennoch Sinn macht:

  • Es wird dringend Fachpersonal benötigt, das nicht aus der bestehenden Belegschaft rekrutiert werden kann.
  • Gilt die Kurzarbeit nur für spezifische Abteilungen, können in den anderen Abteilungen regulär Mitarbeiter eingestellt werden.
  • Kündigen Mitarbeiter während der Kurzarbeit, können die Positionen neu besetzt werden.
  • Es wurde ein Arbeitsvertrag geschlossen, bevor die Kurzarbeit absehbar war.
  • Übernahme von Auszubildenden

7) Urlaub

Bereits genehmigter Urlaub darf nicht widerrufen werden. Außerdem wird während des Urlaubs das Gehalt in voller Höhe weiter gezahlt und nicht auf die 60 bzw 67 % Kurzarbeitergeld gekürzt. Das Urlaubsentgelt berechnet sich trotz der Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen. Darüber hinaus hat Kurzarbeit keinen Einfluss auf das jährlich gezahlte Urlaubsgeld.

8) Krank

Wenn der Arbeitnehmer in der Zeit, in der sie Kurzarbeitergeld beziehen, krank und arbeitsunfähig wirf, besteht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld fort. Und zwar genauso lange wie ohne Arbeitsausfall durch Kurzarbeit. Bei der Bemessung des Krankengeldes bestehen für Betroffene keine Nachteile. Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach Bezug von Kurzarbeitergeld ein, bleibt es bei der Berechnung des Krankengeldes nach dem zuletzt abgerechneten Arbeitsentgeltzeitraum.

9) Elterngeld

Für die Berechnung des Elterngeldes wird der individuelle Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes herangezogen. Zu den nicht für die Berechnung des Elterngeld berücksichtigungsfähigen Einkommen zählt u.a. das Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II oder Krankengeld. Das heißt konkret, dass das Einkommen während der Kurzarbeit mit null gezählt wird, wodurch das Elterngeld niedriger ausfällt.

Im Zusammenhang mit Kurzarbeit, Kündigung oder Verdienstausfall gibt es folgende Möglichkeiten im Bezug auf Elterngeld:

  1. Ein Elternteil steht kurz vor dem Wiedereinstieg, nachdem in den vergangenen Monaten Elterngeld bezogen wurde. Der Arbeitgeber führt nun Kurzarbeit ein und reduziert die Wochenarbeitszeit auf 25-30 Stunden. Dadurch kann ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus entstehen, der aber schnell beantragt werden muss, da ab dem 15. Lebensmonat keine Elterngeld-Bezugslücke entstehen darf.
  2. Wird statt Kurzarbeit eine Kündigung ausgesprochen, wodurch der betroffene Elternteil nun arbeitslos zuhause ist und falls sie/er der Besserverdiener war, kann es sinnvoll sein, dass sie/er nun überwiegend Elterngeld bezieht.
  3. Als Selbstständiger wurde Elterngeld Plus beantragt, da davon ausgegangen wurde während des Elterngeldbezugs weiterhin Einkünfte zu haben. Fallen die Einkünfte komplett weg, kann das Elterngeld Plus möglicherweise in Basiselterngeld umgewandelt werden. Das bringt zwar nicht unbedingt mehr Elterngeld, sichert aber Liquidität.

Bei der zuständigen Elterngeld-Behörde können einfach und formlos Änderungen der Elterngeld-Monate beantragt werden. Der Antrag kann sogar mehrmals geändert werden. Allerdings ist eine Änderung nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist, zulässig. Eigentlich kann eine Änderung nur für die Elterngeld-Monate, die noch nicht ausgezahlt wurde, beantragt werden. Allerdings dürfte hier die gesetzliche Härtefallregelung bei einer erheblichen Gefährdung der finanziellen Existenz der Eltern gelten.

10) Nebentätigkeit während der Kurzarbeit

Wurde die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt, ergeben sich daraus für den Arbeitnehmer keine Auswirkungen. Das heißt, der Zuverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Anders verhält es sich, wenn die Nebentätigkeit erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld begonnen wurde. Dann werden die dort erhaltenen Entgelte auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

11) Sozial-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosen- und in der betrieblichen Unfallversicherung bleibt bestehen.

Die Sozialversicherung wird zu 100 % von der Agentur für Arbeit übernommen.

Außerdem wirken sich die Zeiten des Bezuges von Kurzarbeitergeld nicht negativ auf einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld aus.

12) Betriebs-/Personalrat

Ist im Betrieb ein Betriebs- oder Personalrat, ist dieser bei Einführung der Kurzarbeit in voller Mitbestimmung. Ohne die Zustimmung des BR oder PR geht es nicht. Dort, wo ein BR oder PR vorhanden ist, wird eine Betriebsvereinbarung zwischen AG und BR/PR geschlossen, der die Kurzarbeit regelt. Können sich beide Parteien nicht einigen, muss die Einigungsstelle angerufen werden.

13) Das Kurzarbeitergeld reicht nicht aus

Wenn das Kurzarbeitergeld nicht ausreicht, um Miete, Rechnungen und Lebensmittel bezahlen zu können, können Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV) beantragt werden. Dabei erhalten die Arbeitnehmer mit Einkommen einen Freibetrag. In der Regel werden rund 20 Prozent des Einkommens nicht auf Hartz IV angerechnet, so dass der Zahlbetrag höher ist, als wenn kein Einkommen erzielt wird. Dies muss allerdings im Einzelfall geprüft werden. Da aktuell eine Vielzahl von Unternehmen Kurzarbeit angemeldet hat oder noch wird, hat das Bundeskabinett beschlossen den Zugang zu Hartz IV zu erleichtern. Das wird zum Beispiel viele Soloselbstständige und Geringverdienende, die durch die Kurzarbeit unter das Existenzminimum fallen, helfen.

Arbeitszeit null – Was passiert bei einem 100%igen Arbeitsausfall?

Ob der Arbeitsausfall Stunden, Tage oder sogar Wochen umfasst, richtet sich normalerweise nach der Auftragslage und den Vereinbarungen im Unternehmen. Aktuell hängt der Arbeitsausfall direkt mit behördlichen Schließungen aufgrund der Corona-Pandemie zusammen. Dabei kann es für den Arbeitnehmer zur „Kurzarbeit null“ kommen. Diese bedeutet dann einen Arbeitsausfall von 100 Prozent, das heißt die Arbeit wird für eine vorübergehende Zeit vollständig eingestellt. Auch bei vollständigem Arbeitsausfall erhält der Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld.

Eltern mit Kind können nicht arbeiten – was tun?

Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber keine Kinderbetreuung bereit stellen muss. Stattdessen sind die Eltern verpflichtet sich um eine Kinderbetreuung zu kümmern. Ist eine Kinderbetreuung nicht zu arrangieren, muss der Arbeitnehmer Überstunden abbauen, Urlaub nehmen oder aber sich unentgeltlich freistellen lassen. Eltern haben – zumindest bei kleineren Kindern – die Möglichkeit sich auf eine unverschuldete persönliche Verhinderung im Sinne von § 616 BGB zu berufen (persönliche Verhinderung wegen bestehender Sorgeverpflichtungen nach § 1626 S. 1 BGB). Dadurch hat der Arbeitnehmer für einen kürzeren Zeitraum (einige Tage) einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Allerdings kann dieser Anspruch durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.

Unabhängig davon sollte der Arbeitgeber angesichts der Ausnahmesituation mit bundesweit geschlossenen Kitas und Schulen mit Augenmaß handeln und faire Vereinbarungen treffen.

Lohnfortzahlungspflicht

Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach Hause geschickt, beispielsweise wegen des Verdachts auf Ansteckungsgefahr, besteht weiterhin eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Eine feste Regelung, wie lange der Lohn weiter gezahlt werden muss, gibt es nicht. Man geht aber von den üblichen sechs Wochen wie im Krankheitsfall aus. Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer von sich aus zuhause bleiben möchte. In diesem Fall muss er entweder Urlaub nehmen oder auf die Lohnfortzahlung verzichten.

Erhalten Arbeitnehmer in Quarantäne weiter Gehalt?

Der Arbeitgeber muss im Fall einer Quarantäne-Anordnung dem betroffenen Mitarbeiter sechs Wochen den Lohn weiter zahlen. Für den Arbeitgeber greift dann § 56 Infektionsschutzgesetz, der besagt, dass dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden. Ab Woche sieben erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse.

Darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in unbezahlten Urlaub schicken, freistellen oder Teilzeit anordnen?

Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht einfach in unbezahlten Urlaub schicken oder ihn freistellen. Das darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen. Wichtig zu beachten ist dabei, sollte der Mitarbeiter dem zustimmen, dass nach vier Wochen der Sozialversicherungsschutz entfällt und er damit auch den Krankenversicherungsschutz zu verlieren kann.
Teilzeit kann ebenfalls nicht einfach vom Arbeitgeber angeordnet werden, auch hierbei bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitnehmers.

Homeoffice und Arbeitsmittel

Grundsätzlich gilt für das Homeoffice – auch während der Corona-Pandemie – das Arbeitszeitgesetz. Das heißt trotz der flexiblen Einteilung, dass die tägliche Arbeitszeit die werktäglich zugelassenen acht bzw. zehn Stunden nicht überschreiten werden (§ 3 ArbZG ).  Auch müssen die elf Stunden Ruhezeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG) eingehalten werden sowie Ruhepausen von 30 Minuten bei bis zu neun Stunden Arbeitszeit und Sonntagsarbeit ist nur in einem bestimmten Rahmen erlaubt (§ 10 ArbZG ).

Ob der Arbeitgeber die benötigten Arbeitsmittel zur Verfügung stellen muss, entscheidet sich danach, ob es sich um ein angeordnetes oder ein selbst gewähltes Homeoffice handelt.

Gibt der Arbeitgeber die Anweisung, dass die Mitarbeiter von zuhause arbeiten sollen, muss er auch die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen oder die Kosten für Telefon, Computer und ähnliches übernehmen. Zeigt sich der Arbeitgeber kulant und erlaubt dem Arbeitnehmer das Arbeiten von zuhause aus, beispielsweise um die Kinderbetreuung zu erleichtern, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet Arbeitsmaterialien zu stellen oder Kosten zu übernehmen.

Bekommen Selbstständige eine Entschädigung bei Verdienstausfall?

Nein. Selbstständige erhalten für einen Verdienstausfall keine staatliche Entschädigung. Einzige Ausnahme ist, wenn eine persönliche Quarantäne angeordnet wurde. In diesem Fall ist eine Entschädigungszahlung wegen Verdienstausfall möglich.

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