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Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen

Zum 1. Januar 2016 gilt die fixe Geschlechterquote von 30 Prozent für neu zu besetzende Aufsichtsratsposten in etwa 100 großen Unternehmen. Etwa 3500 weitere Unternehmen sind verpflichtet, sich eigene Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Management-Ebenen zu setzen. Und auch für den öffentlichen Dienst gilt für die Besetzung von Aufsichtsgremien, in denen dem Bund mindestens drei Sitze zustehen, ab 2016 eine Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für alle Neubesetzungen dieser Sitze.

Grundlage dieser Regelungen ist das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, das am 1. Mai 2015 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil von Frauen an Führungspositionen signifikant zu verbessern und letztlich eine Geschlechterparität herzustellen.
Manuela Schwesig: „Das Gesetz ist ein historischer Schritt für die Gleichberechtigung der Frauen in Deutschland. Es wird einen Kulturwandel in den Unternehmen einleiten. Künftig werden in den Führungsetagen, wo über Lohn und Arbeitsbedingungen entschieden wird, mehr Frauen präsent sein. Damit entfaltet das Gesetz nicht nur in den Führungsetagen Wirkung, sondern kommt ganz konkret bei Millionen Frauen an.“

Regelungen für die Privatwirtschaft

Das Gesetz sieht für den Bereich der Privatwirtschaft im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
Für Aufsichtsräte von Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, gilt eine Geschlechterquote von 30 Prozent. Die Quotenregelung greift damit bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern sowie bei Europäischen Aktiengesellschaften (SE), bei denen sich das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt. Diese Regelungen gelten nach dem aktuellen Stand für rund 100 Unternehmen in Deutschland.

Grafik: Gleichberechtigte Teilhabe an Führungspositionen in der Privatwirtschaft

Bei Nichterfüllung ist die quotenwidrige Wahl nichtig. Die für das unterrepräsentierte Geschlecht vorgesehenen Plätze bleiben rechtlich unbesetzt („leerer Stuhl“).
Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, sind verpflichtet, Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Management-Ebenen festzulegen. Über die Zielgrößen und deren Erreichung müssen sie öffentlich berichten. Dies gilt für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und auch für GmbH, eingetragene Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. In der Summe unterliegen etwa 3500 Unternehmen der Zielgrößenverpflichtung.
Eine Mindestzielgröße ist nicht vorgesehen. Die Unternehmen können sie selbst setzen und an ihren Strukturen ausrichten. Dabei ist folgende Vorgabe zu beachten: Liegt der Frauenanteil in einer Führungsebene unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen nicht hinter dem tatsächlichen Status quo zurückbleiben.
Spätestens bis zum 30. September 2015 mussten erstmals Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festgelegt werden, die nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern dürfen. Die folgenden Fristen dürfen nicht länger als fünf Jahre betragen.
Stimmungsbarometer zum Gesetz
Um zu erfragen vor welchen Herausforderungen die Unternehmen bei der Umsetzung der Quote stehen, hat FidAR im Auftrag des Bundesfamilienministeriums ein Stimmungsbarometer erstellt. Dafür wurden Vorstände und Unternehmensführungen der vom Gesetz betroffenen Unternehmen befragt, wie sie die neuen Regelungen bewerten und wo sie hinsichtlich der Festlegung von Zielgrößen aktuell stehen. Die Ergebnisse der Studie wurden auf dem FidAR-Forum VII im Juli 2015 vorgestellt. Besonders erfreulich: Viele Unternehmen erhoffen sich durch die Festlegung von Zielgrößen zur Steigerung des Frauenanteils positive Effekte – zum Beispiel eine steigende Attraktivität des Unternehmens für Bewerberinnen (74 Prozent), eine bessere Beteiligung von Frauen auf allen Unternehmensebenen (63 Prozent) oder positive Auswirkungen auf den Unternehmenserfolg (61 Prozent).Das Bundesfamilienministerium begleitet die Unternehmen bei der Umsetzung der Quote, unter anderem mit einer Workshop-Reihe, in der es um die Entwicklung und Umsetzung von Zielgrößen im Betrieb geht. Wertvolle Hinweise mit Anleitungen, Best-Practice-Beispielen und Tipps zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben enthält der Praxisleitfaden „Zielsicher – Mehr Frauen in Führung, abrufbar unter www.bmfsfj.de/zielsicher.
Regelungen für den Öffentlichen Dienst

Auch für den öffentlichen Dienst sieht das Gesetz Änderungen vor:

Grafik: Gleichberechtigte Teilhabe an Führungspositionen im öffentlichen DienstDas Bundesgremienbesetzungsgesetz ist novelliert worden mit dem Ziel der paritätischen Vertretung von Frauen und Männern in Gremien, deren Mitglieder der Bund bestimmen kann. Für die Besetzung von Aufsichtsgremien, in denen dem Bund mindestens drei Sitze zustehen, gilt ab 2016 eine Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für alle Neubesetzungen dieser Sitze. Ab dem Jahr 2018 soll dieser Anteil weiter auf 50 Prozent erhöht werden. Für wesentliche Gremien, in die der Bund Mitglieder entsendet, gilt das gleiche Ziel.
Zur Erhöhung des Frauenanteils an Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes sowie zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist zudem das Bundesgleichstellungsgesetz umfassend novelliert worden. Die Bundesverwaltung wird künftig insbesondere verpflichtet, im Gleichstellungsplan konkrete Zielvorgaben für den Frauen- und Männeranteil auf jeder einzelnen Führungsebene festzulegen. Darüber hinaus sind konkrete Maßnahmen vorzusehen, wie diese erreicht werden sollen.
Datenreporte zu Bundesgremienbesetzungsgesetz und Bundesgleichstellungsgesetz
In Vorbereitung für das Gesetz hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Mai 2014 einen Datenreport zum Bundesgleichstellungsgesetz und einen Datenreport zum Bundesgremienbesetzungsgesetz erstellen lassen, die der Erarbeitung des Gesetzes gedient haben.

Neue Statistikverordnung

Um den Fortschritt im öffentlichen Dienst transparent zu machen, müssen Institutionen des Bundes nun erstmals Daten zu ihren Gremien direkt an das Statistische Bundesamt melden. Diese fließen in die Gleichstellungsstatistik ein, die alle zwei Jahre erstellt wird. Zudem wird es einen jährlichen Gleichstellungsindex für den Bereich der Obersten Bundesbehörden geben. Grundlage hierfür ist die Verordnung zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und zur Gleichstellungsstatistik, die im Dezember

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