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Urteil zum Kinderfreibetrag: Mutter siegt vor dem Finanzgericht

Erschienen bei nwzonline.de

Seit Jahren kämpft die alleinerziehende Reina Becker gegen das Ehegattensplitting und zu niedrige Kinderfreibeträge. In Hannover ist nun ein Urteil gefallen, das für Eltern in ganz Deutschland interessant sein dürfte.

Das Bundesverfassungsgericht soll die Höhe der Kinderfreibeträge für Steuerzahler überprüfen. Das hat am Freitag, 2.12.2016, das niedersächsische Finanzgericht in Hannover entschieden. Das Gericht hält die Höhe und die Berechnung der Kinderfreibeträge durch die Bundesregierung für verfassungswidrig. „Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt“, sagte Richterin Georgia Gascard.

Das Gericht machte sich damit die Auffassung der Steuerberaterin Reina Becker (54) aus Westerstede (Kreis Ammerland) zu eigen, die die Klage eingereicht hatte. Becker äußerte sich nach der Sitzung erleichtert. „Das ist in der Tat ein Meilenstein“, sagte die Klägerin. „Wir haben schon früh gespürt, dass das Gericht in dieser Frage nicht mauert.“

Die verwitwete Mutter von zwei Töchtern hatte gegen einen aus ihrer Sicht zu niedrigen Kinderfreibetrag im Jahr 2014 geklagt. Ihr seien dadurch mehrere hundert Euro an Steuervergünstigungen entgangen. Das Finanzgericht stimmte ihr zu: Die Bundesregierung sei ihren eigenen Ankündigungen nicht nachgekommen und habe den Kinderfreibetrag 2014 zu niedrig angesetzt, hieß es.

Berechnung des Kinderfreibetrages in Frage gestellt

Darüber hinaus stellte das Gericht gleich die gesamte Berechnung des Kinderfreibetrags durch die Bundesregierung in Frage. Bemängelt werden dabei zwei komplizierte Punkte:

EXISTENZMINIMUM:

Um den Kinderfreibetrag zu berechnen, legt die Bundesregierung in regelmäßigen Abständen ein sogenanntes sächliches Existenzminium für Kinder fest. Das ist der Teil des elterlichen Einkommens, der steuerfrei bleibt, um den Kindern Lebensnotwendigkeiten wie Essen und Kleidung finanzieren zu können.

Dieses steuerliche Existenzminimum wird auf Grundlage der Regelsätze berechnet, die die Eltern im Sozialhilfefall für ihre Kinder bekämen. Im Sozialhilferecht sind diese Sätze gestaffelt: Je älter das Kind ist, umso mehr Geld gibt es im Monat für die Eltern.

Im Steuerrecht verzichtet der Gesetzgeber aber auf diese Staffelung. Für das Existenzminimum wird stattdessen der Durchschnitt aus den Regelsätzen der Sozialhilfe berechnet, der dann für alle Kinder bis 18 Jahre gilt.

Das führt zu der paradoxen Situation, dass das steuerliche Existenzminium eines 17-Jährigen (258 Euro pro Monat im Jahr 2014) unter dem Sozialhilfe-Regelsatz eines Sechsjährigen liegt (261 Euro). „Das ist aus unserer Sicht verfassungswidrig“, sagte Richterin Gascard. „Wenn der Gesetzgeber das Existenzminimum für alle Altersstufen gleichsetzt, dann muss am Ende dabei mehr herauskommen als das Sozialhilfeminimum.“

VOLLJÄHRIGKEIT:

Das Problem ist aus Sicht des Gerichts aber nicht nur die einheitliche Festlegung des Existenzminimums für alle Altersstufen im Steuerrecht. Richterin Gascard bemängelte auch, dass es für volljährige Kinder keine eigene Berechnung für den Mindestbedarf gibt.

Wenn die Kinder 18 Jahre alt werden, können die Eltern zwar weiter den Kinderfreibetrag in der Einkommenssteuererklärung ansetzen. Doch an der Höhe ändert sich nichts mehr. „Die Bundesregierung muss deshalb aus unserer Sicht einen eigenen Bedarf für Volljährige feststellen“, sagte Gascard.

Bundesverfassungsgericht gefragt

Entscheiden darüber soll nun das Bundesverfassungsgericht. „Bis es soweit ist, können aber locker drei bis vier Jahre vergehen“, sagte ein Sprecher des Finanzgerichts.

Geklagt hat die alleineerziehende Mutter Reina Becker, da sie sich ungerecht behandelt fühlte. Sie ist Steuerberaterin mit eigener Kanzlei und einem Team in Westerstede und streitet nun vor Gericht um eine neue Ausgestaltung des Kinderfreibetrages. Bei ihrer Arbeit ist die 54-Jährige auf das Problem aufmerksam geworden. Becker hat zwei Kinder und ist verwitwet. Als ihr Mann noch lebte, galt für sie der Splittingtarif. „Auf mein Gehalt und die niedrigere Rente meines Mannes haben wir beide 35 Prozent Steuern gezahlt“, sagt sie.

2006 starb ihr Mann, seit 2008 werde sie nahezu besteuert wie ein Single und zahle den Spitzensteuersatz von 42 Prozent. „Das sind jedes Jahr einige tausend Euro mehr, selbst bei Gegenrechnung des Kindergeldes“, sagt Becker. Und das sei nicht gerecht. Das Ehegattensplitting fördere nicht die Familie, sondern privilegiere die Ehe.

Kinderfreibetrag zu gering

Als weitere Erkenntnis hat die Steuerberaterin festgestellt, dass die Kinderfreibeträge zu gering sind. „Das war sozusagen eine Nebenerkenntnis des Verfahrens zum Splittingtarif.“ Die Kinderfreibeträge liegen bereits für Kinder ab sechs Jahren unter dem Sozialhilfeniveau, und erwachsene Kinder gehen in die Berechnung gar nicht erst ein. Für erwachsene in Ausbildung befindliche Kinder wird nur der Kinderfreibetrag für Minderjährige berücksichtigt.

Auch hiergegen entschloss sich Becker zu klagen. Die Ausgestaltung des Kinderfreibetrags ist ihrer Ansicht nach verfassungswidrig. Unterstützung erhält sie von einem Kollegen aus Leipzig in gleicher privater Situation. Mittlerweile hat die Steuerberaterin viel positive Resonanz erhalten. „Dadurch, dass über das Verfahren häufig in den Medien berichtet wurde, werde ich natürlich auch oft angesprochen“, sagt Becker. „Die wertvollste Entscheidung in meinem Leben war es, Kinder zu bekommen – wohl auch die teuerste.“

Das Finanzgericht in Hannover kann die Klage abweisen oder zur Klärung dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorlegen. Sollten sich die Karlsruher Richter mit dem Fall beschäftigen und im Sinne der Klägerin entscheiden, drohen dem Bund Rückzahlungen an Millionen von Eltern.

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