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Geburtskarten und andere schriftliche Informationen: Wen sollte man nach der Geburt des Babys wie benachrichtigen?

Aus der Redaktion

Die Geburt eines Kindes ist stets ein freudiges Ereignis, das man beispielsweise mithilfe von Geburtskarten gern mit dem privaten und beruflichen Umfeld teilt. Ferner ist sie aber auch ein Verwaltungsakt – immerhin muss der neue Erdenbürger angemeldet und versichert werden.

Quelle: https://pixabay.com/de/photos/mama-baby-fu%C3%9F-h%C3%A4nde-beine-kind-2208928/ Eine schöne Tradition: die Information der Familie und des Freundeskreises mithilfe von Geburtskarten

Zwar gibt es keine Verpflichtung, das eigene Umfeld mittels Geburtskarten über den Familienzuwachs zu informieren. Trotzdem ist es eine zeitlose Tradition, die sich aus guten Gründen bis heute erhalten hat. So wissen auch alle im erweiterten Umfeld Bescheid, dass nun ein weiterer Geburtstag gefeiert werden darf. Außerdem ist es auf diese charmante wie individuelle Weise möglich, schnell viele verschiedene Informationen zu teilen; man denke etwa an

  • die Größe,
  • das Gewicht,
  • den Geburtstermin oder
  • erste Fotos des Babys.

Auf diese Weise entsteht eine bleibende Erinnerung, die auf jeden Fall wertiger als eine einfache Messenger-Nachricht oder E-Mail, zumal auf ihr auch noch einmal alle wesentlichen Kontaktdaten stehen. Indes: Geburtskarten reichen leider nicht an allen Stellen als Information bezüglich der Geburt aus, die Ämter wollen noch ganz andere Informationen haben …

Diese offiziellen Stellen sind nach der Geburt wichtige Ansprechpartner

Ämter und offizielle Stellen reagieren natürlich nicht so emotional wie die einem nahestehenden Menschen. Dieser Umstand macht diverse Anmeldungen allerdings nicht weniger wichtig – und das hier sind einige der Wichtigsten.

Standesamt / Einwohnermeldeamt

Am Standesamt des Geburtsortes des Kindes muss die Anmeldung des Kindes innerhalb einer Woche nach der Geburt erfolgen. Grundlage für die erfolgreiche Anmeldung ist die Geburtsbescheinigung.

  • Fand die Geburt in einer Geburtsklinik, einem Geburtshaus oder in einem Krankenhaus statt, benachrichtigt die entsprechende Einrichtung das Standesamt selbst.
  • Handelte es sich hingegen um eine Hausgeburt, stellen die Ärzt*innen oder Geburtshelfer*innen die Geburtsbescheinigung aus und man muss selbst damit zum Standesamt gehen.

Anschließend erstellen die Standesbeamt*innen eine Geburtsurkunde, die unter anderem für die Beantragung des Elterngelds sowie für die Anmeldung bei der Krankenkasse relevant ist. Praktisch: Das Standesamt erledigt die Anmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt, was die Geburt auch in der Lohnsteuerkarte vermerkt.

Krankenversicherung

Wer in Deutschland lebt, muss krankenversichert sein – auch als neugeborene Person. Dementsprechend muss man die Krankenkasse möglichst direkt nach der Geburt über diese informieren. Eine telefonische Information reicht oft schon aus, sodass man sich anschließend alle notwendigen Formulare zuschicken oder per Online-Zugang abrufen kann.

Die Anmeldung selbst (bei der mütterlichen oder väterlichen gesetzlichen Krankenkasse) erfordert die Vorlage verschiedener Unterlagen. Dazu zählen

  • die Geburtsurkunde und
  • bei Bedarf auch eine Vaterschaftsanerkennung (falls die Eltern nicht verheiratet sind und man die väterliche Krankenkasse ausgewählt hat).

Die Kosten für die Anmeldung hängen vom individuellen Tarif ab. Die Karte stellt die Kasse in der Regel binnen zwei Wochen aus. Das Kind ist aber bereits ab dem Zeitpunkt der Anmeldung versichert: Ist vor dem Erhalt der Karte eine ärztliche Behandlung notwendig, kann diese in der Regel nachgereicht werden.

Soll das Baby über eine private Versicherung krankenversichert werden, sollte man jedoch den genauen Ablauf der Anmeldung im Vorfeld besprechen, weil er etwas vom hier dargestellten Prozedere abweichen kann.

Personalausweis / Reisepass

Möchte man mit dem Baby eine Reise ins Nicht-EU-Ausland unternehmen, benötigt auch das Neugeborene einen eigenen Reisepass. Für Reisen innerhalb der EU hingegen ist der Personalausweis ausreichend. Beide Dokumente kann man zu einem beliebigen Zeitpunkt beim Bürgeramt beantragen. Für die weiterführende Bearbeitung dieses Antrags muss man

  • den Personalausweis beziehungsweise Reisepass des vor Ort anwesenden und antragstellenden Elternteils,
  • die Geburtsurkunde des Babys,
  • ein biometrisches Passfoto,
  • eine Staatsangehörigkeitserklärung sowie
  • die Zustimmung der/des nicht anwesenden Sorgeberechtigten

nachweisen.

Kindergeld

Für die Beantragung des Kindergelds ist die Familienkasse der Agentur für Arbeit der zuständige Ansprechpartner. Idealerweise stellt man den Antrag inklusive der Geburtsbescheinigung vom Standesamt bereits vor der Geburt, weil die Bearbeitung oft ein bis zwei Monate dauern kann. Sobald man die Geburtsbescheinigung eingereicht hat, gilt der Antrag als gestellt. Die bewilligte Zahlung läuft ab dem Geburtsmonat des Kindes und wird ggf. auch rückwirkend ausbezahlt.

Elterngeld

Das Elterngeld dient dazu, die elterlichen Einkommensausfälle in der Betreuungszeit des Neugeborenen auszugleichen. Die Höhe ist abhängig vom bisherigen Nettoeinkommen. Man kann es kostenlos bei der für eine zuständige Elterngeldstelle beantragen, die sich über die Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden lässt. Erforderlich sind hier die Einkommensnachweise der zurückliegenden 12 Monate und die Geburtsurkunde des Kindes.

Elternzeit

Die Elternzeit (höchstens drei Jahre pro Elternteil, bis das Kind ein Alter von sieben Jahren erreicht hat) muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden – und zwar spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn. Daher ist es unbedingt notwendig, dem Arbeitgeber die Geburt des Kindes zu melden (wer mag, kann dies natürlich auch mit charmanten Geburtskarten zusätzlich unterstreichen). Zudem ist es wichtig, die geplante Ausgestaltung der Elternzeit innerhalb der ersten zwei Jahre schriftlich mitzuteilen. Praktisch? Weil man die Geburt ohnehin anmelden muss, kann man die Elternzeitbeantragung auch mit dem Antrag auf Mutterschutz kombinieren.  Zudem kann man beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) auch ein Mutterschaftsgeld beantragen.

Kinderfreibetrag

Eltern dürfen sich bei der Besteuerung über einen Kinderfreibetrag freuen. Dieser ist nicht nur steuerfrei, man muss man nicht einmal beim Finanzamt beantragen: Das Ausfüllen der „Anlage Kind“ bei der Steuererklärung ist ausreichend.

Fazit

Viele Anträge bei den Behörden können bereits vor der Geburt des Kindes gestellt werden. Die anderen erfordern auch danach keinen übergroßen Aufwand. Wichtig ist natürlich, dass man gründlich und sorgfältig vorgeht. So bleibt nicht nur ausreichend Zeit und Muße für die Erstellung von privaten Geburtskarten: Auch der Nachwuchs freut sich über viel ungeteilte Aufmerksamkeit. Und die ist gerade in den ersten Lebenswochen von immenser Bedeutung.

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