Recht

Datenschutz und Urheberrecht: Zwei Rechtsgebiete in aller Munde

In den letzten Wochen und Monaten haben nur wenige Themen für so viel Unsicherheit in der Bevölkerung gesorgt wie die geplante Reform des Urheberrechts und die neuen Vorschriften zum Datenschutz. Worauf es zu achten gilt, wenn diese beiden Rechtsgebiete bei einem Foto zusammenspielen, klären wir im nachfolgenden Beitrag.

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte

Dieses Sprichwort bewahrheitet sich gerade in Bezug auf den Datenschutz, denn ein Foto kann zahlreiche personenbezogene Informationen über das abgebildete Individuum preisgeben. Dazu gehören unter anderem das Geschlecht, das Alter, die Haar- und Augenfarbe sowie die ethnische Herkunft.

Darüber hinaus können auch der Kontext, in dem das Bild entstanden ist, oder die Kleidung Rückschlüsse ermöglichen. Werden Personen auf einer Demonstration oder einem Parteitag abgelichtet, kann dies Auskunft über die politische Einstellung geben. Ebenso wie Fotos in Arbeitskleidung den ausgeübten Beruf verraten können.

Nicht zuletzt fügen moderne Kameras der Bilddatei mittlerweile verschiedenste Daten hinzu. Neben dem Datum und der Uhrzeit der Aufnahme kann es sich dabei zum Beispiel um den GPS-Standort oder die Temperatur handeln. Auch diese scheinbar banalen Informationen können im Ganzen dazu verwendet werden, Bewegungsprofile oder ähnliches zu erstellen.

Aus diesem Grund erlaubt die Datenschutzgrundverordnung die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos nur dann, wenn die abgebildete Person sich damit einverstanden erklärt. Dies ist grundsätzlich schriftlich, mündlich und auch durch ein entsprechendes Handeln – wie etwa das Posieren – möglich.

Urheber und ihr geistiges Eigentum schützen

Dieses Ziel verfolgt das Urheberrecht. Gleichzeitig soll durch entsprechende Gesetzestexte aber auch sichergestellt werden, dass der Schöpfer über die Verwertung seines Werkes bestimmen kann und ggf. eine Vergütung erhält, wenn andere dieses nutzen.

Bei einem Foto gilt grundsätzlich die Person als Urheber, die den Auslöser betätigt. Posieren Touristen vor einer Sehenswürdigkeit und lassen sich dabei mit der eigenen Kamera von einem Passanten ablichten, dürfte dies also nur in den sozialen Medien verbreitet werden, wenn der Passant dies erlaubt. Anderenfalls könnte eine Abmahnung drohen.

Dieses überspitzte Szenario würde in der Praxis wohl eher nicht zu einer Abmahnung führen, da durch die Rückgabe der Kamera grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Fotograf den Touristen entsprechende Nutzungsrecht einräumt.

Dennoch zeigt sich an diesem Beispiel, dass bei einer Veröffentlichung juristisch nicht nur die Personen vor der Kamera relevant sind und noch weitere rechtliche Ansprüche bestehen können.

Drei sind einer zu viel?

Nicht nur der Datenschutz und das Urheberrecht sind bei Fotos zu beachten, denn darüber hinaus existiert das im Kunsturhebergesetz definierte Recht am eigenen Bild. Auch dieses erlaubt die Veröffentlichung von Fotos nur dann, wenn die abgebildete Person damit einverstanden ist.

Diese Sonderform des Persönlichkeitsrechtes besteht sogar noch nach dem eigenen Ableben. So muss für einen Zeitraum von zehn Jahren bei einer Veröffentlichung die Einwilligung der hinterbliebenen Angehörigen eingeholt werden.

Aufgrund dieser zahlreichen Vorschriften, sollte die Veröffentlichung von Bildern immer gut durchdacht sein, denn anderenfalls können Bußgelder oder eine Abmahnung drohen.

Weitere Informationen zur europäischen Datenschutzgrundverordnung, dem Umgang mit personenbezogenen Daten, möglichen Sanktionen bei Verstößen gegen den Datenschutz sowie Maßnahmen der Datensicherheit liefert das kostenlose Ratgeberprotal datenschutz.org.

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