Arbeitsverträge: Neuregelungen ab dem 01.08.2022
Aus der Redaktion
Ab dem 1. August 2022 haben sich die Pflichtangaben, die Arbeitsverträge enthalten sein müssen, geändert. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber im Nachweisgesetz (NachwG) die EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-Richtlinie 2019/1152 – Arbeitsbedingungen-Richtlinie) um.
Für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen ein Thema, mit dem sie sich auf jeden Fall intensiv auseinandersetzen sollten, beziehungsweise müssen. Bei Unsicherheiten sollten sowohl Arbeitnehmer*innen als auch -geber*innen überlegen, sich hier eine kompetente Fachberatung zu holen. Anwälte, die sich auf Arbeitsrecht wie die Prüfung von Arbeitsverträgen und Berufsausbildungsverträgen spezialisiert haben, findet man in jeder Stadt, wie die Kanzlei Funk.Tenfelde, Rechtsanwalt in Osnabrück.
Denn 97,3 % aller Arbeitgeber*innen verwenden immer noch inzwischen von der Rechtssprechung verworfene Klauseln. 82,3 % setzen bei wichtigen Vereinbarungen immer noch auf Standardansätze, die schon beim Abschluss der Vereinbarung unwirksam sind. (Quelle: https://lp.personalwissen.de)
Die neuen Regelungen gelten übrigens nicht nur für neue Arbeitsverhältnisse, sondern auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse. Kommen Arbeitgeber diesen Nachweispflichten nicht nach, drohen hohe Bußgelder. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro.
Es besteht daher dringender Handlungsbedarf für alle Arbeitgeber.
Doch kommen wir zum Inhalt der Arbeitsverträge
Bisher hatte das Nachweisgesetz bereits bestimmte Informationen für Arbeitsverträge festgelegt. Enthalten sein mussten bisher:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Bei Befristung die Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
- Arbeitsort
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Persönliche Arbeitszeit
- Anzahl der jährlichen Urlaubstage
- Kündigungsfristen
- Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
Ab dem 1. August 2022 müssen in Arbeitsverträgen folgende Pflichtangaben zusätzlich enthalten sein:
- Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts inkl. Vergütung von Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und weitere Bestandteile sowie Fälligkeitszeitpunkt und Auszahlungsart
- Enddatum des Arbeitsverhältnisses
- ggf. die freie Wahl des Arbeitsorts
- Die Dauer der Probezeit, sofern eine vereinbart wurde
- bei Teilzeit die exakte Stundenanzahl und wann diese zu erbringen sind
- Vereinbarungen über Weiterbildungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber
- Die Entsendungen von Arbeitnehmern ins Ausland
- Das Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge inkl. Name und Anschrift des Versorgungsträgers
- Ob Überstunden möglich sind und wie diese unter welchen Voraussetzungen angeordnet werden können
- genaue Informationen zur vereinbarten Arbeitszeit: Ruhe- und Pausenzeiten, Schichtarbeit und Schichtsystem sowie Änderungen von Schichten
- Bedingungen der Kündigung; das Verfahren und Fristen müssen schriftlich festgehalten werden sowie welche Fristen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage einzuhalten sind.
Die neuen Pflichtangaben gelten bei Neueinstellungen ab dem 1. August 2022. Bereits am ersten Arbeitstag müssen folgende Angaben vorliegen: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Höhe des Arbeitsentgeltes und dessen Zusammensetzung sowie die Höhe der Arbeitszeit. Nach spätestens sieben Kalendertagen müssen alle weiteren Angaben nachgereicht werden.
Bei allen Verträgen, die vor dem 1. August 2022 geschlossen wurden, haben die Arbeitnehmenden das Recht, innerhalb von einer Woche nach Anfrage eine Niederschrift mit den wichtigsten Angaben des Arbeitsvertrages sowie innerhalb von einem Monat nach Anfrage eine Niederschrift über alle weiteren neuen Pflichtangaben zu bekommen.
Arbeitsverträge: Warum die Änderungen?
Im April 2022 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU im Bereich des Zivilrechts verabschiedet. Diese neue Richtlinie der EU verfolgt das Ziel, Arbeitsbedingungen EU-weit anzugleichen und zu verbessern, indem eine transparente und vorhersehbarer Beschäftigung und zugleich die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes gewährleistet wird.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Nachweis-Richtlinie müssen die EU-Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie bis spätestens 1. August 2022 ergreifen. Zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sieht der Gesetzentwurf vor allem eine Änderung des Nachweisgesetzes vor.
Wer also neue Arbeitsverträge mit alten Formulierungen aufsetzt: Achtung! Schauen Sie, ob Sie alle Änderungen eingepflegt haben!