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Das ändert sich 2024…

Das neue Jahr steht vor der Tür und damit gelten ab dem 1. Januar eine Reihe von Änderungen. Wir haben hier eine kleine Auswahl zusammen gestellt.

Veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kinderzuschlag steigt

Eltern, die zwar genug für sich selbst verdienen, deren Einkommen aber nicht oder nur knapp ausreicht, um den gesamten Bedarf der Familie zu decken, erhalten zusätzlich den Kinderzuschlag. Das Bundesfamilienministerium hat sich dafür eingesetzt, dass dieser ab dem 1. Januar 2024 erhöht wird – von bis zu 250 Euro auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind.

Kinderkrankentage

Die Anzahl der regulären Kinderkrankentage erhöht sich – gegenüber den Jahren vor der Corona-Pandemie – von 10 auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Jahr. Für Alleinerziehende sind es statt 20 nun 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern können künftig insgesamt bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil genommen werden oder 70 Arbeitstage im Falle von Alleinerziehenden. Dies gilt in den Jahren 2024 und 2025. Wird das Kind stationär behandelt, gibt es ab 2024 einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Diese Regelung entlastet Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, nachdem die Corona-Sonderregelungen ausgelaufen sind. Während der Pandemie waren die Kinderkrankentage mehrfach ausgeweitet worden, um Eltern angesichts von Kita- und Schulschließungen schnell und unbürokratisch zu unterstützen.

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.

Neue Regelungen beim Elterngeld

Um die Sparvorgaben des Bundesfinanzministers zu erfüllen und eine Kürzung des Elterngeldes für alle Eltern zu vermeiden, haben sich die Koalitionsfraktionen auf Änderungen beim Elterngeld geeinigt. Für Geburten ab dem 1. April 2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 Euro auf 200.000 Euro gesenkt. Zum 1. April 2025 wird sie für Paare nochmals moderat auf 175.000 Euro abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1. April 2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro gelten.

Außerdem wird die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld wird künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten geben.

 

Veröffentlicht vom Bundesministerium für Arbeit uns Soziales

Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2024 brutto 12,41 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24. November 2023 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023.

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Aus -und Weiterbildungsgesetz) werden die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verankerten Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik für Ausbildungssuchende und Beschäftigte weiterentwickelt und um neue Förderoptionen ergänzt. Ziel des Gesetzes ist es, die Ausbildungsgarantie umzusetzen, die Fachkräftebasis zu sichern, der beschleunigten Transformation der Arbeitswelt zu begegnen und strukturwandelbedingte Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

Zum 1. April 2024 treten folgende Neuregelungen des Gesetzes in Kraft:

  • Einführung eines geförderten Berufsorientierungspraktikums durch einen neuen § 48a SGB III mit Übernahme der entstehenden Fahrt- und Unterkunftskosten für kurze, auch überregionale Praktika.
  • Erleichterungen zur Teilnahme an Einstiegsqualifizierungen in § 54a SGB III (Verkürzung der Mindestdauer auf vier Monate, Erleichterungen für eine Durchführung in Teilzeit, Öffnung für Menschen mit Behinderungen, die eine Fachpraktikerausbildung anstreben sowie Öffnung der Förderung für vorherige Ausbildungsabbrechende bei demselben Arbeitgeber).
  • Einführung eines Mobilitätszuschusses durch einen neuen § 73a SGB III, auf dessen Grundlage Fahrtkosten für zwei (fiktive) Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr übernommen werden können, damit Ausbildungssuchende eine wohnortferne Ausbildung aufnehmen.
  • Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter nach § 82 SGB III, mit der der Zugang zum Basisinstrument der Beschäftigtenförderung für alle Unternehmen und Beschäftigten geöffnet sowie die Planungssicherheit durch feste Fördersätze erhöht wird und die Förderleistungen – insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen – ausgeweitet werden.
  • Einführung eines Qualifizierungsgeldes (neu: §§ 82a bis 82c SGB III), das Betriebe und ihre Beschäftigten unterstützt, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind. Mit dem Qualifizierungsgeld soll erreicht werden, dass trotz Transformation Beschäftigte mittels Weiterbildung im Betrieb gehalten und ihre Beschäftigungsfähigkeit gesichert wird.

 

Eine Übersicht weiterer Änderungen ist hier zu finden: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2023/das-aendert-sich-im-jahr-2024.html

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