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Kündigungsschutz: Auch bei In-Vitro Schwangerschaften

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dem Fall einer Arbeitnehmerin beschäftigt, die gekündigt worden war, obwohl ihr bereits eine befruchtete Eizelle eingesetzt wurde. Das sei unzulässig, so der zweite Senat des Gerichts, weil das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot schon ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle greift- und nicht erst mit der erfolgreichen Einnistung. Das Gericht hat der Kündigungsschutzklage der Frau deswegen stattgegeben.

Eine angestrebte Schwangerschaft ist kein Kündigungsgrund

Das Gericht hatte unter anderem die Umstände der Kündigung zu klären: So habe es im Vorfeld keinerlei Ermahnungen oder Abmahnungen zum Beispiel wegen schlechter Leistungen gegeben. Stattdessen hatte die Frau ihrem Arbeitgeber bereits Mitte Januar 2013 mitgeteilt, dass ein erneuter Versuch einer künstlichen Befruchtung ansteht. Hintergrund sei ein seit Jahren unerfüllter Kinderwunsch gewesen. Der Embryonentransfer erfolgte am 24. Januar 2013. Am 31. Januar 2013 hatte der Arbeitgeber der Frau dann gekündigt und die Stelle mit einer älteren Arbeitnehmerin neu besetzt. Am 7. Februar 2013 wurde die Schwangerschaft festgestellt und der Arbeitgeber informiert. Das Vorgehen des Arbeitgebers verstösst laut Gericht gleich gegen zwei Gesetze: Zum Einen den besonderen Kündigungsschutz während einer Schwanfgerschaft und zum anderen gegen das Benachteiligungsverbot, weil hier eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen könnte. Das gilt zum Beispiel dann, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen wird, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen hat. Das Gericht und auch die Vorinstanzen gingen davon aus, das ein Grund für die Kündigung in dem Fall eine mögliche Schwangerschaft durch die Behandlung war.

Der besondere Kündigungsschutz bei Schwangerschaften

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

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