Büroalltag

3G am Arbeitsplatz: die Top Drei der meistgestellten Fragen

Von Kanzlei Wittig Ünalp

Seit Ende November 2021 gilt in Deutschland 3G am Arbeitsplatz. In der Praxis ist das nicht immer einfach. Die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp berät Unternehmen zu Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz und fasst die Top-Drei der meist gestellten Fragen zusammen.

1. Sind Online-Tests erlaubt, um die 3G-Regelung am Arbeitsplatz einzuhalten?

„Nein, Online-Tests reichen nicht aus“, weiß Maximilian Wittig, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Wittig Ünalp. „Wir raten dringend davon ab, diese zu akzeptieren.“ Die Tests für den Nachweis am Arbeitsplatz müssen entweder:

  • vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebenden oder einer geschulten Person oder
  • durch ein anerkanntes Testzentrum

durchgeführt werden.

Keine dieser Anforderungen ist bei einem Online-Test erfüllt. Auch Video-Tests reichen nicht aus. Das Bundesministerium für Gesundheit weist ausdrücklich darauf hin, dass die Testnachweise nicht auf einer bloßen videoüberwachten Selbsttestung beruhen dürfen.

2. Was passiert, wenn Mitarbeitende bei der Zugangskontrolle keinen gültigen 3G-Nachweis vorlegen können?

Wenn die Mitarbeitenden bei Arbeitsantritt keinen gültigen Test vorweisen können, müssen sie mit Abmahnungen oder – im Wiederholungsfall – mit der Kündigung rechnen. Das ist auch der Fall, wenn sie wegen des Tests zu spät zur Arbeit kommen: „Die Beschaffung des Nachweises muss außerhalb der regulären Arbeitszeit geschehen“, so Maximilian Wittig. „Kann die Person die Tätigkeit erst verspätet aufnehmen, weil der erforderliche Nachweis fehlt, verliert sie zudem den Beschäftigungs- und Lohnanspruch, bis der entsprechende Test nachgereicht wird.“ Auch wenn ein Test verweigert oder die Arbeitsstätte ohne gültigen 3G-Nachweis betreten wird, kann abgemahnt und im Wiederholungsfall die Kündigung ausgesprochen werden.

3. Können Unternehmen eigenmächtig 2G einführen oder die Vorlage eines PCR-Tests statt eines Schnelltests verlangen?

„Nein“, sagt Maximilian Wittig. „Denn für die Belegschaft darf durch die Regelungen kein Nachteil entstehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich nicht impfen lassen und keinen PCR-Test vorlegen, dürfen dafür weder abgemahnt noch gekündigt werden und können ihren vollen Lohn beanspruchen. Denkbar sind aber immer Einzelfalllösungen. Einer unserer Mandanten hat beispielsweise einen 3G- und einen 2G-Bereich in seinem Betrieb eingeführt.“

„Wir haben in den letzten Wochen vornehmlich zu den geltenden Corona-Verordnungen am Arbeitsplatz beraten. In den kommenden Wochen erwarten wir weitere Maßnahmen einzelner Bundesländer, die sich unmittelbar auf den Arbeitsplatz auswirken werden. In diesem Fall empfehlen wir den Unternehmen dringend, sich vor der Umsetzung arbeitsrechtlich beraten zu lassen“, sagt Maximilian Wittig.

Über Wittig Ünalp: 

Die Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB gehört zu den größten Kanzleien für Arbeitsrecht in Deutschland. Sie wurde 1998 gegründet und berät vornehmlich Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Für die Kanzlei arbeiten mehr als 35 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, davon 19 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Wittig Ünalp ist deutschlandweit tätig und unterhält Standorte in Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Köln, München und Nürnberg. www.ra-wittig.de

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