Familie, Kinder & Co.

Das Kindergeld

Eltern, die in Deutschland leben unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld. Das Kindergeld staffelt sich nach der Anzahl der Kinder und beträgt laut des Gesetzes zu Verbesserungen von Familienleistungen, das der Bundesrat am 10. Juli 2015 gebilligt hat, rückwirkend zum 1. Januar 2015:

  • für das erste und zweite Kind monatlich 188 Euro
  • für das dritte Kind monatlich 194 Euro
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 219 Euro

Das Kindergeld soll ab September 2015 in der neuen Höhe regelmäßig ausgezahlt werden und das höhere Kindergeld für zurückliegende Monate wird voraussichtlich ab Oktober 2015 nachgezahlt. Die Nachzahlung soll in einem Betrag überwiesen werden. Der Zeitpunkt der Nachzahlung kann von den Besonderheiten des einzelnen Kindergeldfalles abhängen. Kindergeld muss nicht beantragt werden. Die Zahlungen erfolgen automatisch.

Zum 1. Januar 2016 wird eine weitere Erhöhung des Kindergeldes um jeweils zwei Euro monatlich erfolgen:

  • für das erste und zweite Kind monatlich 190 Euro
  • für das dritte Kind monatlich 196 Euro
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 221 Euro

Kindergeld gibt es grundsätzlich

  • für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr,
  • für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr,
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
  • ür Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten die oben genannten Regelungen für Kinder in Ausbildung.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgeht.

Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.

Eltern, die im Ausland wohnen und in Deutschland nach dem Einkommensteuergesetz nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten. Dafür müssen sie zum Beispiel in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen, als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig sein, eine Tätigkeit nach den Vorschriften des Beamtenrechts in einer Einrichtung außerhalb Deutschlands ausüben oder Rente nach deutschen Vorschriften beziehen.

Darüber hinaus müssen die Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben (Ausnahme: Kinder von Entwicklungshelfern und Missionaren).

Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, können Kindergeld nach dem BKGG für sich selbst beantragen.

Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel durch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit.

Das BMFSFJ hat alle Informationen über das Kindergeld in der Broschüre Merkblatt Kindergeld zusammengestellt.

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