Unternehmerinnenwissen

Dauerfristverlängerung: So schiebe ich die USt-Voranmeldung ein wenig nach hinten

Rückt der 10. eines Monats näher, dann bricht in vielen Büros Hektik aus, die Umsatzsteuervoranmeldung steht an. Denn bis spätestens zu diesem Termin muss die Anmeldung beim Finanzamt vorliegen.

Hat man alle Unterlagen zusammen, dann ist die Steuererklärung schnell gemacht. Und was, wenn nicht? Dann kann man eine Dauerfristverlängerung beantragen.

Dauerfristverlängerung – Was steckt dahinter?

Mit der Dauerfristverlängerung haben Unternehmerinnen die Möglichkeit, die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung zeitlich nach hinten zu schieben, und zwar um einen Monat. Eine Fristverlängerung können die Unternehmen beantragen, die auch eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen. Da es verschiedene Abgabefristen gibt, wirkt sich eine Dauerfristverlängerung unterschiedlich aus. Umsatzsteuervoranmeldungen werden monatlich oder in vierteljährlichem Rhythmus beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Das hängt davon ab, wie hoch die Steuer bzw. die Summe der Vorauszahlungen im vorangegangenen Jahr ausgefallen sind.

Beispiel: Dauerfristverlängerung

  • Beantragt ein Monatszahler die Dauerfristverlängerung, muss die Umsatzsteuervoranmeldung von März bis 10. Mai abgegeben werden
  • Bei einer vierteljährigen Abgabe verschiebt sich die Abgabefrist ebenfalls um einen Monat, d. h. für die Monate Januar bis März muss die Umsatzsteuervoranmeldung nicht bereits zum 10. April, sondern erst zum 10. Mai eingereicht werden

 

Zu beachten ist:

Wird eine Dauerfristverlängerung bewilligt, gilt sie für sämtliche dem Antrag folgenden Umsatzsteuervoranmeldungen

Fällt der 10. auf das Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Stichtag auf den nächsten Werktag.

Wir der Antrag vom zuständigen Finanzamt nicht ablehnt, gilt dies als Genehmigung.

Für Gründer gilt, dass die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung Pflicht ist. Sie müssen im laufenden Kalenderjahr sowie im darauffolgenden Jahr die Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzlich monatlich abgeben.

Kleinunternehmer, deren Umsatz inklusive Umsatzsteuer im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betrug, und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR betragen wird, brauchen grundsätzlich keine Umsatzsteuer abzuführen. Solange Sie in diesem Fall nicht gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, spielt die Dauerfristverlängerung für Sie keine Rolle.

Dauerfristverlängerung beantragen

Die Dauerfristverlängerung muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, eine Begründung ist nicht notwendig. Die Beantragung erfolgt auf dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz bzw. Elster-Vordruck. 

Aber Achtung!

Gehört das Unternehmen zu den monatlich zahlenden Unternehmen, müssen bei Antragstellung der Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung angemeldet werden. Sie beträgt 1/11 der gesamten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres. Eventuell geleistete Sondervorauszahlungen werden dabei nicht berücksichtigt. Damit schöpft sich der Staat einen Teil des Zinsvorteils ab, den Sie möglicherweise durch die Dauerfristverlängerung erlangen.

Wird die Umsatzsteuer vierteljährig bezahlt, müssen keine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung geleistet werden, um die Dauerfristverlängerung zu erhalten.

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1 Kommentar

  1. 19. Januar 2016 at 11:49

    Hallo Frau Schäufele,

    die Dauerfristverlängerung macht sicher in vielen Fällen Sinn, aber als Streßverhinderer ist sie vermutlich in vielen Fällen völlig ungeeignet.

    So hat man zwar aus Sicht eines Monats/Quartals einen Monat länger Zeit, die UStVA abzugeben, aber letztendlich muss man dennoch jeden Monat bzw. jedes Quartal eine UStVA abgeben. Als „Sicherheitsaufschub“ für professionelle Prokrastinierer ist also die UStVA eher gefährlich, weil sie eine gefühlte Komfortzone schafft, wo keine ist.

    Mit einer modernen Buchhaltungssoftware, die auch gleich eine UStVA online ans Finanzamt absenden kann, sollte dann auch gar kein Problem aufkommen: sind alle Geschäftsfälle des Monats/Quartals verbucht, ist die UStVA nur ein Mausklick.

    Ich sehe nur in Branchen Sinn darin, wo mit Rechnungsbelegen erst nach sehr langer Wartezeit ankommen (Abrechnungen bei Servicegebern etc.). Und selbst hier stellt sich noch die Frage, ob man als EÜR-Rechner nicht eigentlich ein IST-Besteuerer ist, der immer das Zahldatum als Basis für die Umsatzstbesteuerung ansetzen darf.

    Alles in allem: ein Monat länger Zeit kann Sinn machen und Stress vermeiden, wenn die Beschaffung von Belegen ein Problem darstellt. Liegt das Problem jedoch eher in der eigenen Neigung zur Prokrastination, hilft die Dauerfristverlängerung gar nichts.

    Einige wenige Sonderfälle fallen mir noch ein:
    * Krankheit über den Monats/Quartalswechsel hinweg
    * Urlaub, Reha, Kur ohne Zugriff auf die Buchhaltung zum Meldetermin hin

    … aber sonst eigentlich nur für einen Steuerberater, der so viele Mandanten hat, dass er sie nicht innerhalb von 10 Tagen fertig bekommt, bzw. weil seine Mandanten stets zu spät mit den Belegen auftauchen (Hier sind 10 Tage ja auch dann wirklich knapp)