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Ines Heydasch: Kündigung von Führungskräften – Was ist zu beachten?

Kündigungen auf Führungsebene – ein seltenes Phänomen? Nein, sagt die Hamburger Arbeitsrechtlerin Ines Heydasch, Anwältin in der Kanzlei Buse Heberer Fromm, es gibt nur weniger Führungskräfte als Angestellte. Was aber bei einer Kündigung im Management zu beachten ist, erklärt sie ausführlich:

Frau Heydasch, Kündigungen auf Führungsebenen scheinen von außen betrachtet eher selten, stimmt das?

In der Tat scheint es so. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Anzahl der Führungskräfte in jedem Unternehmen sehr viel geringer ist, als die Anzahl der übrigen Beschäftigten und als Folge im Verhältnis auch die Anzahl der Kündigungen. Ein weiterer Punkt ist, dass bei Führungskräften häufig einvernehmliche Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen und solche Regelungen sehr vertrauensvoll gehandhabt werden.

Was bedeutet der allgemeine Kündigungsschutz und gilt er auch für Führungskräfte?

Der im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelte allgemeine Kündigungsschutz ermöglicht die gerichtliche Überprüfung einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung und gewährleistet unter bestimmten Voraussetzungen einen Bestandsschutz für die dem Geltungsbereich des KSchG unterfallenden Arbeitsverhältnisse. Zweck des Kündigungsschutzes ist in erster Linie die Erhaltung des Arbeitsplatzes. Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nur sozial gerechtfertigt und wirksam, wenn für die Kündigung betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe vorliegen.

Der persönliche Geltungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes gilt für Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit, auch für Führungskräfte und leitende Angestellte. Ausgenommen vom allgemeinen Kündigungsschutz sind beispielsweise gemäß § 14 Abs. KSchG Mitglieder der Organe juristischer Personen (AG, KG, GmbH, etc.), die zur gesetzlichen Vertretung berufen sind.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes nach dem KSchG ist, dass im Betrieb, in dem der Arbeitnehmer beschäftig ist, regelmäßig mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer tätig sind (§ 23 Abs. 1 KSchG). Für langjährig Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat, gilt noch die alte Regelung, wonach der allgemeine Kündigungsschutz besteht, wenn in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb angestellt sind. Diese alte Regelung findet aber nur dann Anwendung, wenn die vor dem 01.01.2004 beschäftigten mehr als fünf Arbeitnehmer bei Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung auch noch im Betrieb beschäftigt sind.

Das gesamte Interview können Sie in unserem E-Magazin vom November 2018 nachlesen. Der Titel „Gescheitert? Chance!“

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