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Mutterschutz für Selbstständige mit finanzieller Absicherung? Ein schöner Traum!

Sechs Jahre ist es mittlerweile her, dass die EU eine Richtlinie auf den Weg gebracht hat, die vorsah, dass die EU-Länder binnen zwei Jahren eine Regelung finden sollen, die auch selbstständig arbeitenden Frauen und deren Partnern eine soziale Absicherung nach der Geburt ihres Kindes gewährleistet. 14 Wochen Mutterschutz waren das Ziel.

Eine Erleichterung und auch existenzielle Grundlage für Freiberuflerinnen. 14 Wochen eine finanzielle Absicherung haben, die es den jungen Eltern ermöglicht, sich auf den Nachwuchs zu konzentrieren, sich zurechtzuruckeln im Familienleben und einen Modus Operandi finden, wie Kind und Beruf unter einen Hut zu bringen sind.

Für Festangestellte eine Selbstverständlichkeit. Hier wird Mutterschutz und Elternzeit großgeschrieben, verschiedene finanzielle Modelle angeboten, um Müttern und Vätern die Möglichkeit zu bieten, Zeit für die Familie zu investieren. Die neuste Errungenschaft Elterngeld und ElterngeldPlus, eine finanzielle Unterstützung für Mütter und Väter, die individuell auf den Zeitraum von maximal 18 Monaten verteilt werden kann.

Aber kommen wir zur Ausgangslage zurück. Was wurde denn nun aus der EU-Richtlinie in Deutschland? Nichts! Man sehe keinen Handlungsbedarf, heißt es auf Nachfrage beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugendliche, kurz BMFSFJ.

Hier die vollständige Antwort des Ministeriums:

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gelten, auch nach unionsrechtlichen Vorgaben der sogenannten Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG), grundsätzlich nicht für selbständig tätige Frauen. Das MuSchG gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das Arbeitsverhältnis ist durch eine persönliche Abhängigkeit geprägt. Deshalb bedarf eine Arbeitnehmerin nochmal eines besonderen Schutzes.

Dennoch besteht auch für Selbständige die Möglichkeit einer Absicherung des möglichen Verdienstausfalls bei Schwangerschaft und Mutterschaft während der Mutterschutzfristen. Gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2010 /41/EU (sogenannte Selbstständigenrichtlinie) muss durch die EU-Mitgliedstaaten sichergestellt werden, dass selbständig erwerbstätige Frauen sowie Ehepartnerinnen und Lebenspartnerinnen ausreichende Mutterschaftsleistungen erhalten können, die eine Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während mindestens 14 Wochen ermöglichen. Als Mutterschaftsleistung genügt eine Leistung, die die betreffende Person im Falle einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würde, aber auch jede andere familienbezogene Leistung. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus selbst festlegen, in welchem Zeitraum vor und/ oder nach der Entbindung das Recht auf Mutterschaftsleistungen besteht.

So können Frauen, die bei Beginn der Mutterschutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis stehen, jedoch bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (z.B. Selbständige) während der Mutterschutzfristen – sechs Wochen vor der Geburt des Kindes und mindestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes – Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten (§ 24i Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 24i Absatz 2 Satz 7 SGB V).

Krankenversicherungen müssen helfen

In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung kann während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung (bzw. 12 Wochen bei Mehrlingsgeburten) anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe gewährt werden, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Durch die Bereitstellung einer Ersatzkraft kann der Betrieb fortgeführt werden, so dass keine Einkommensverluste entstehen. Die Höhe der Leistung entspricht daher mindestens Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b. Soweit Mutterschaftsgeld gewährt wird, gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie in der allgemeinen Krankenversicherung.

Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können bei Schwangerschaft und Mutterschaft u.a. Leistungen im Rahmen der Haushaltshilfe (§ 24c SGB V in Verbindung mit § 24h SGB V) oder der häuslichen Pflege (§ 24c SGB V in Verbindung mit § 24g SGB V) erhalten.

Im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung kann als eine Form der Mutterschaftsleistung anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe gewährt werden. Als Betriebshelfer wird eine Ersatzkraft gestellt. Die Betriebshilfe kann auf Ehegatten und Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers erstreckt werden.

Darüber hinaus bietet das Elterngeld einen angemessenen Schutz vor Einkommensausfällen und eröffnet auch für selbständig tätige Frauen ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld die Möglichkeit, nach der Geburt des Kindes die Erwerbstätigkeit zu unterbrechen oder zu reduzieren.

Unmittelbarer Handlungsbedarf zur Umsetzung der Richtlinie sehen wir nicht, dennoch soll eine systematische Einbeziehung auch von Selbständigen in das Mutterschutzgesetz auf der Agenda bleiben.

Mutterschutz für Selbstständige: Nicht wirklich

Viele Paragraphen, die nach Entzifferung klar erkennen lassen, dass das Mutterschutzgesetz leider nicht für alle Mütter da ist. Denn wie gleich im ersten Satz nachzulesen ist, gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes nicht für Selbstständige.

Dass das Mutterschutzgesetz und somit auch das Thema Familie mittlerweile durchaus ernst genommen wird, zeigen die angestrebten und teilweise sogar bereits umgesetzten Gesetzesänderungen. Die nach Meinung von SHE works! allerdings nicht weit genug gehen.

So wird 2017 auch das Mutterschutzgesetz einer Reform unterzogen, was gut und richtig erscheint:

Die wichtigsten Änderungen lauten:

  • Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 8 MuSchG).
  • Die Mutterschutzfrist verlängert sich nach der Entbindung eines behinderten Kindes von 8 auf 12 Wochen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG).
  • Schwangere Frauen können auf Wunsch bis 22 Uhr und auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Nachtarbeit nach 22 Uhr ist jedoch weiterhin unzulässig (§§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 MuSchG)
  • Bevor der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot erteilt, muss eine „Rangfolge“ an Schutzmaßnahmen getroffen werden. Erst dann, wenn nach einer Gefährdungsbeurteilung die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder der Einsatz an einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist, darf eine schwangere oder stillende Frau nicht beschäftigt werden (§ 12 MuSchG).
  • Im Falle einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche bestehen vier Monate Kündigungsschutz (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG).
  • Um Arbeitgeber bei der Umsetzung der Maßnahmen zu beraten und Empfehlungen zu erstellen, wird beim Familienministerium ein Ausschuss für Mutterschutz eingerichtet (§ 27 MuSchG).

Dann allerdings folgt das dicke ABER

Denn die Änderungen greifen nicht für alle Mütter gleich:

  • Das Mutterschutzgesetz ist für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen nach § 1 Abs. 3 des neuen Entwurfs ausdrücklich nicht anwendbar (für diese gelten besondere Vorschriften).
  • „Arbeitnehmerähnliche Personen“ (also Mütter die selbständig arbeiten, jedoch wirtschaftlich abhängig sind, weil sie hauptsächlich für einen Arbeitgeber arbeiten) sind zwar vom Mutterschutzgesetz erfasst, jedoch ist ein Teil der Vorschriften (Regelungen zum Mutterschaftsgeld und Mutterschaftslohn) nicht anwendbar
  • Für klassisch selbständig tätige Mütter, also bei einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, gilt das Mutterschutzgesetz nach wie vor nicht – auch wenn das EU-Parlament bereits 2010 beschlossen hat, dass selbständige und angestellte Frauen den gleichen Schutz genießen sollen.
  • Für befristet angestellte Mütter endet der Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes grundsätzlich mit dem Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages. Endet der Arbeitsvertrag also während der Schwangerschaft, bzw. während der Mutterschutzfrist vor oder nach der Entbindung, fallen die Mütter aus dem Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes.

Uns drängt sich hier die Frage auf, warum nicht alle Mütter und auch Väter mit den gleichen Maßnahmen bedacht werden? Warum gelten nicht für alle jungen Familien die gleichen Rechte und Pflichten? Und müsste der Staat nicht allen Kindern den gleichen Start ins Leben ermöglichen, sprich müsste ihnen nicht die gleiche ungeteilte Aufmerksamkeit der Eltern zustehen? Schon allein vor dem Hintergrund, dass gerade in den letzten Jahren nach Ansicht der Regierung viel zu wenig Kinder in Deutschland geboren wurden? Denn genau die, die Kinder, sind diejenigen, die unser Sozialsystem am Leben erhalten.

Den Vorstoß der EU aus dem Jahr 2010, die genannte Richtlinie einzuführen, können Sie hier nachlesen.

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1 Kommentar

  1. Helena
    19. März 2020 at 14:56

    Das Mutterschutzgesetz soll sowohl für Vollzeit-Arbeiter gelten als auch für Freiberufler und Studenten. In klassischen Fällen soll man darauf stehen, dass der Arbeitgeber einen Beitrag der Mutter bezahlt. Ich informiere mich noch über die Höhe der Leistung als Arbeitnehmerin. Danke für den Beitrag zum Thema Mutterschutzgesetz.