Recht

Wie Elternzeit und Mutterschutz zusammenhängen

Von VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH

Für viele Eltern ist es durchaus sehr verwirrend, wenn es um die Themen Mutterschutz und Elternzeit geht. Viele fragen sich, ob es zwischen beidem überhaupt einen Unterschied gibt. Zudem tauchen immer wieder Wissenslücken in Bezug auf die rechtliche Handhabung auf. Daher ist es durchaus sinnvoll, sich eingehender zu informieren.

Was ist der Unterschied zwischen Mutterschutz und Elternzeit?

Den grundlegenden Unterschied versteht man am besten, wenn die beiden Begriffe kurz einzeln umrissen werden.
Vom Mutterschutz ist ausschließlich die Mutter des Kindes betroffen. Ihr werden während einer gewissen Zeit vor der Geburt gewisse Rechte eingeräumt, die im Mutterschutz umfassend festgelegt sind. Diese betreffen vor allem die Sonderrechte, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit greifen.

Mit dazu gehört:

  • Für die Zeit vor und nach der Geburt gibt es für die Mutter ein Beschäftigungsverbot.
  • Innerhalb dieser Zeit darf sie das sogenannte Mutterschaftsgeld beziehen, um einen Ersatz zu erhalten.
  • Es gilt während der Schwangerschaft und für junge Mütter ein besonderes Kündigungsrecht.
  • Sie darf an Abenden, sowie Sonntagen nicht beschäftigt werden.
  • Übt sie eine Tätigkeit aus, die als gefährdend gilt, darf sie diese während der Schwangerschaft nicht ausüben.

Festgelegt sind diese Regelungen innerhalb des Mutterschutzgesetzes (kurz MuSchG). Üblicherweise hört die werdende Mutter etwa sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin aufzuarbeiten. Nachdem das Kind zur Welt gekommen ist, ist ihr das Arbeiten während der nächsten acht Wochen nicht gestattet. Bei Zwillingsgeburten ist sogar eine Zeit von zwölf Wochen möglich. Gleiches gilt auch bei Frühgeburten.

Die Elternzeit muss nicht zwingend von der Mutter übernommen werden. Eine Alternative ist zum Beispiel der Vater des Kindes oder mögliche Pflegeeltern. Unter Umständen werden sogar die Großeltern dazu gezählt. Sie werden für die sogenannte Elternzeit von der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt.

Der Zeitpunkt des Einsetzens der Elternzeit ist grundsätzlich erst nach der Geburt des Kindes möglich und dient der Betreuung des Kindes. Die maximale Dauer der Elternzeit umfasst drei Jahre, muss jedoch nicht zwingend nach der Entbindung eingeplant werden.
Ebenso können die drei Jahre Elternzeit genommen werden, wenn das Kind schon vier oder fünf Jahre alt ist. Das Höchstalter liegt allerdings bei acht Jahren. Zudem ist es nicht notwendig, die angegebenen drei Jahre in einem Zug zu nehmen. Ebenso kann sie in mehrere Etappen aufgespalten werden. Weiteres ist im Ratgeber www.arbeitsrechte.de/mutterschutz-elternzeit/ nachzulesen.

Während der Elternzeit erhält derjenige, der auf das Kind aufpasst, außerdem Elterngeld. Die genauen Bestimmungen hierzu sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) abgefasst.

Muss die Elternzeit beantragt werden?

Im Gegensatz zum Mutterschutz muss die Elternzeit beim Arbeitgeber beantragt werden. Dieser muss sie zudem absegnen. Ohne seine Einwilligung ist also demnach keine Elternzeit möglich.

Ist die Überschneidung von Elternzeit und Mutterschutz möglich?

Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten. In erster Linie kommt es bei der Antwort darauf an, wer die Elternzeit übernommen hat. Wurde diese von der Kindesmutter übernommen, ist eine Überschneidung nicht möglich. Sie kann sich entweder nur im Mutterschutz oder in Elternzeit befinden.

Für die Mutter gibt es also nur die Möglichkeit, zunächst die Wochen des Mutterschutzes zu durchlaufen und für den Anschluss die Elternzeit zu beantragen. Eine Frage, die hierbei immer wieder aufkommt, besteht darin, ob die Elternzeit dann auch volle drei Jahre ausgenutzt werden darf. Festgelegt sind die Grundsätze im Paragraf 15, Absatz 2, Satz 3 des BEEG.

Dieser sieht vor, dass die Zeit des Mutterschutzes von der Elternzeit abzuziehen ist. Möchte die Mutter also nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen, muss sie die acht, beziehungsweise zwölf Wochen von den drei Jahren abziehen.
Eine andere Situation liegt vor, wenn der Vater die Elternzeit übernommen hat. Liegt der Starttermin dieser vor der Entbindung, überschneiden sich Mutterschutz und Elternzeit durchaus. Der Vater hingegen kann die drei Jahre Elternzeit in jedem Fall voll ausschöpfen.

Wieder schwanger während der Elternzeit – was tun?

Oft kommt es dazu, dass während der Elternzeit eine erneute Schwangerschaft bei der Mutter ansteht. Viele kommen auf den Gedanken, die Elternzeit dann abzubrechen und aufzusparen. Diese Vorgehensweise ist durchaus möglich. Der Arbeitgeber ist hierüber lediglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu informieren.
Die Elternzeit darf dann zu gegebener Zeit wieder beim Arbeitgeber beantragt werden.
Tipp: Es ist stets empfehlenswert, sich mit seinem Arbeitgeber früh genug über alles abzustimmen. Dann geht in der Regel auch nichts schief.

Genauere Regelungen diesbezüglich findet man auch im Paragrafen 16, Absatz 3 des BEEGs.

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