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2018 – Änderungen für Gründerinnen, Unternehmerinnen & Angestellte

Es ist in jedem Jahr das Gleiche: Mit dem Jahreswechsel gibt es auch immer neue gesetzliche Bestimmungen bzw. Änderungen an bestehenden Gesetzen.
Für das Jahr 2018 stehen viele Neuerungen rund um das Mutterschutzgesetz an. Aber auch in den Bereichen Betriebliche Altersvorsorge, Mindestlohn, Künstlersozialkasse, Datenschutzgrundverordnung, Geringwertige Wirtschaftsgüter und im Steuer- und Verbraucherrecht gibt es veränderte Regelungen und Vorschriften. Auf den folgenden Seiten hat die SHE works! Redaktion das Wichtigste für Sie zusammengestellt.

Mutterschutz

Mehr Schutz bei Fehlgeburten oder behinderten Kindern

Bereits seit 31.5.2017 gilt:

Mütter von Kindern mit Behinderung erhalten insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt. Außerdem wurde ein Kündigungsschutz für Frauen neu eingeführt, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleben mussten.

Änderung beim Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit

Ab 2018 soll es keine Arbeitsverbote mehr gegen den Willen der Schwangeren geben.

Wenn die Schwangere es selbst möchte, kann auch die Möglichkeit der Sonntags-und Feiertagsarbeit erweitert werden.

Für Arbeitszeiten zwischen 20 und 22 Uhr wird laut BMFSFJ ein behördliches Geneh- migungsverfahren eingeführt. Der Arbeitgeber hat dabei alle erforderlichen Unterlagen bei der entsprechenden Behörde einzureichen. Während der Prüfung kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.

Erweiterter Personenkreis im Rahmen des Mutterschutzgesetzes

Das Gesetz soll jetzt künftig auch für folgende Personen gelten:

  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufs­bildungsgesetzes
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
  • Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind
  • Frauen, die als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestattungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung
  • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind
  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
  • Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen, besonders soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.

Betriebliche Altersvorsorge

Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) soll künftig dafür sorgen, dass auch Beschäftigte kleiner Unternehmen und geringfügig Beschäftigte Zugang zu einer Betriebsrente erhalten. Damit alle Beschäftigten möglichst viel Sicherheit und wenige Risiken haben, wurde das neue Sozialpartnermodell eingeführt. Es soll sicherstellen, dass die Bedingungen für betriebliche Altersversorgung zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften auf gleicher Augenhöhe ausgehandelt werden.

Mindestlohn

Ab Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Tarifverträge, die unter dem Mindestlohn liegen, sind dann nicht mehr zulässig.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt auch im Jahr 2018 pro Stunde 8,84 Euro, denn laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn nur alle zwei Jahre neu festgelegt. So wird im Laufe des Jahres 2018 die Mindestlohn-Kommission beraten, wie hoch der Mindestlohn ab 2019 ausfallen wird.

Mehrere tarifliche Branchen-Mindestlöhne steigen aber bereits zum 1.1.2018:

 

  • Berufliche Aus- und Weiterbildung: 15,26 € (alt 14,60 €)
  • Elektrohandwerk (Montage): 10,95 € (bundesweit)
  • Pflegebranche: West: 10,55 € (alt 10,20 €) Ost:    10,05 € (alt 9,55 €)

KSK

Die Beiträge für die Künstlersozialkasse sinken 2018 auf 4,2 Prozent. Dies hatte die Bundesregierung bereits im Sommer 2016 beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Bemessungs- grundlage für die Zahlungen von Unternehmen, ist die Gesamtsumme, die sie aufwenden, um einen Künstler zu engagieren. Dazu zählen unter anderem Gagen oder Honorare, Lizenzzahlungen sowie Vergütungen für andere, auch technische Nebenleistungen. Der Abgabesatz wird jährlich vom Bundesarbeitsministerium festgelegt.

GWG

Zum 1. Januar werden die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) angehoben. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuersätze ergeben sich für den Sofortabzug für GWG folgende Höchstwerte:

Nettobetrag        Mwst-Satz               Bruttobetrag

800,-€                    19%                     952,-€

800,-€                      7%                     856,-€

Vorteil: Smartphones, Tablets und andere Gadgets müssen nicht mehr aufwändig abgeschrieben werden.

DSVGO

Ab Mai 2018 tritt europaweit eine neue Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Somit wird Datenschutz zunehmend zur Herausforderung für Betriebe.

Mit der DSGVO werden die Regeln für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit vereinheitlicht. So soll der Schutz von personenbezogenen Daten innerhalb der EU sichergestellt werden, andererseits aber auch den Datenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes gewährleistet werden.

Alle datenverarbeitenden Unternehmen, von der Arztpraxis bis zum Handwerksbetrieb, unterliegen den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und somit auch der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung.

Dass das Gesetz nicht unumstritten ist, kann hier nachgelesen werden.

Steuererklärung

Ab 2018 verlängert sich die Abgabefrist für die Steuererklärung. Es gilt dann der 31. Juli des Folgejahres als letzter Termin für die Abgabe (für die Steuererklärung 2018 also der 31. Juli 2019). Wenn Sie einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragen, hat dieser künftig bis zum 28/29. Februar des übernächsten Jahres Zeit, die Steuererklärungen einzureichen.

Auch der Verspätungszuschlag wird im Steuergesetz neu geregelt. Bei Jahressteuererklärungen beträgt dieser für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der Steuernachzahlung, mindestens jedoch 25 EUR je Monat. Fälle mit Nullfestsetzung oder Steuererstattung werden nicht vom Verspätungszuschlag verschont.

Bankkunden

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) hat bereits im Mai 2016 beschlossen, den 500-Euro-Schein abzuschaffen. Die Ausgabe der bis dato größten Euro-Banknote wird „gegen Ende 2018“ eingestellt. Bis dahin werden die neu überarbeiteten 100- und 200-Euro-Scheine mit verbesserten Sicherheitsmerkmalen eingeführt sein. Bis Ende 2018 können Verbraucher noch weiterhin mit der Banknote zahlen.

Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften werden verbraucherfreundlicher. Ab dem 13. Januar 2018 fallen gesonderte Gebühren bei diesen Zahlungen weg. Die Regelung geht auf die Zweite Zahlungsdienstrichtlinie zurück und gilt europaweit.

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