Familie, Kinder & Co.

Kinderbetreuung während der Pandemie

Seit gestern ist klar: Der deutschlandweite Lockdown wird bis mindestens zum 31. Januar verlängert. Nicht nur Einzelhandel und Gastronomie bleiben geschlossen, sondern auch Schulen, Kitas und Kindergärten. Für berufstätige Eltern wird nun die Betreuung zum Problem, denn nicht jeder kann im Homeoffice arbeiten und selbst dann ist es nicht leicht ein Gleichgewicht zwischen Arbeit und Betreuung zu finden.

Bereits vor Corona galt: Ist das Kind krank, dürfen die Eltern zu Hause bleiben und es versorgen. Das regelt § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In diesem Zeitraum erhalten die Eltern ihren Lohn weiterhin, wenn das kranke Kind nicht anderweitig betreut werden kann.

Bislang erhielt jedes Elternteil zehn bezahlte Krankentage für die Betreuung des Kindes und Alleinerziehende insgesamt 20 Tage. Dies gilt für alle Kinder unter zwölf Jahren.

Aufgrund der Coronapandemie wurden bereits in 2020 die Kinderbetreuungstage aufgestockt und auf die Betreuung während Schul- und Kitaschließungen ausgeweitet. Diese Regelung wurde nun für 2021 verlängert. Demnach erhält jedes Elternteil 20 Tage Kinderkrankengeld und Alleinerziehende 40 Tage.

Entschädigungsansprüchen nach Infektionsschutzgesetz

Darüber hinaus gibt es nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung in Geld, wenn Eltern durch die Betreuung ihres Kindes aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung einen Verdienstausfall erleiden. Das gilt ebenso für die Pflege eines Kindes mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen wurden. Allerdings müssen vor Gewährung der Entschädigungsansprüche erst Überstunden abgebaut und nach Möglichkeit Jahresurlaub genommen werden, sofern dieser nicht bereits verplant wurde.

Maximal für sechs Wochen muss der Arbeitgeber den Lohn fortzahlen. Er hat die Möglichkeit die ausgezahlten Beträge auf Antrag bei der zuständigen Behörde erstattet zu bekommen. Ist die Betreuung des Kindes für mehr als sechs Wochen nötig, kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag stellen, damit die zuständigen Behörden die Lohnfortzahlung übernehmen. Dies ist allerdings nur bis maximal zehn Wochen möglich.

Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird für bis zu zehn Wochen je erwerbstätiger Person gewährt (für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein betreut oder pflegt bis zu zwanzig Wochen). Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

Ein umfangreiches FAQ des Bundesgesundheitsministeriums steht hier kostenlos als pdf zur Verfügung.

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