Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beschlossen
Das Elterngeld wird noch flexibler, partnerschaftlicher und einfacher – durch mehr Teilzeitmöglichkeiten, weniger Bürokratie und mehr Elterngeld für Frühchen. So werden Eltern unterstützt, Familienleben und Beruf noch besser zu vereinbaren. Mit der heutigen 2. und 3. Lesung hat der Bundestag das „Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ beschlossen. Die Regelungen sollen zum
1. September 2021 in Kraft treten.
Bundesfamilienministerin Franziska Giffey: „Das Elterngeld ist die bekannteste und beliebteste Familienleistung Deutschlands. Mit der Reform passen wir es noch genauer an die Bedürfnisse der Eltern an und machen es ihnen leichter, sich um die wichtigen Dinge zu kümmern: Zeit mit ihren Kindern und der Familie, aber auch Zeit um den eigenen beruflichen Weg weiterzugehen. Wir unterstützen sie darin, sich Beruf und Familie partnerschaftlich aufzuteilen, wenn sie das wollen. Und wir machen ihnen das Leben ein Stück einfacher – durch bessere Regelungen und weniger Bürokratie. Dank der zügigen und sehr konstruktiven Beratungen im Bundestag sind sogar noch einige Verbesserungen hinzugekommen, zum Beispiel durch die Ausweitung der Frühchen-Monate. Auch im EU-Vergleich liegen wir mit unserer Elternzeit und dem Elterngeld weit vorn und übertreffen sogar EU-Standards. Dabei geht es um ein wichtiges Zeichen: Wir sehen, was Familien aktuell leisten. Und wir stehen ihnen zur Seite. Mit einer Politik, die die Interessen und Bedürfnisse der Familien in den Mittelpunkt stellt. Und die verlässlich ist, gerade in der Krise.“
So wird das Elterngeld flexibler, partnerschaftlicher und einfacher:
Erweiterter Teilzeitkorridor, weniger Bürokratie und keine Nachweise
Für Eltern in Teilzeit enthält das Gesetz zahlreiche Verbesserungen: Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben. Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann künftig mit 24 – 32 Wochenstunden (statt mit bisher 25 – 30 Wochenstunden) bezogen werden.
Diese Ausweitung des Arbeitszeitkorridors ist Arbeitsnehmer- und Arbeitgeberfreundlich, denn drei bis vier volle Tage erleichtern die Arbeitsorganisation.
Zudem wird der Partnerschaftsbonus flexibler und Eltern sollen nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Das erspart Eltern, Elterngeldstellen und Betrieben jede Menge Bürokratie.
Erhalt der Höhe des Elterngeldes bei Bezug von Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld
Zusätzlich wird nun auch sichergestellt, dass sich die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern nicht verändert, wenn sie Einkommens-ersatzleistungen beziehen, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Krankengeld. Bisher hat sich dadurch die Höhe des Elterngeldes reduziert.
Verlängerung von Corona-Sonderregelung zum Partnerschaftsbonus
Eltern, die den Partnerschaftsbonus beziehen und wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant parallel in Teilzeit arbeiten konnten, müssen den Partnerschaftsbonus nicht zurückzahlen. Damit wird das Elterngeld krisenfester und stärkt Familien den Rücken. Diese Corona-Sonderregelung wurde zum 1. März 2020 eingeführt und wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Mehr Elterngeld für besonders Frühgeborene
Eltern besonders frühgeborener Kinder erfahren künftig dauerhaft mehr Rücksicht. Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Elterngeld. Das sah schon der Regierungsentwurf vor. Neu ist: Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, bei
12 Wochen drei und bei 16 Wochen vier. So erhalten Eltern die Zeit, Ruhe und Sicherheit, die sie in ihrer besonderen Situation brauchen.
Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen
Eltern und Verwaltung werden von Vereinfachungen und rechtlichen Klarstellungen profitieren. Ein Antragsrecht für Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften ermöglicht diesen Eltern künftig eine bessere Berücksichtigung ihrer Einnahmen im Elterngeld.
Anpassung der Einkommensgrenzen für Paare
Zur Finanzierung der Verbesserungen sollen künftig nur noch Eltern, die gemeinsam 300.000 Euro oder weniger im Jahr verdienen, Elterngeld erhalten. Bisher lag die Grenze für Paare bei 500.000 Euro. Diese neue Regelung für Paare betrifft Spitzenverdiener, die 0,4 Prozent der Elterngeldbezieher ausmachen – ca. 7.000. Für sie ist die eigenständige Vorsorge für den Zeitraum der Elternzeit auch ohne Elterngeld möglich. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.
Ausführlichere Informationen zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes: www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/zweites-gesetz-zur-aenderung-des-bundeselterngeld–und-elternzeitgesetzes
Informationen zum Elterngeld allgemein: www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elterngeld/elterngeld-und-elterngeldplus